Gemeindeordnung 1997
vom 2. März 1997
Inhaltsverzeichnis
I. | Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1 | Gemeindeart |
Art. 2 | Gemeindeordnung |
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II. | Die Stimmberechtigten |
Art. 3 | Politische Rechte |
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III. | Urnenwahl und -abstimmung |
Art. 4 | Verfahren |
Art. 5 | Berichte und Anträge |
Art. 6 | Urnenwahl |
Art. 7 | Erneuerungswahlen |
Art. 8 | Ersatzwahlen |
Art. 9 | Obligatorische Urnenabstimmung |
Art. 10 | Nachträgliche Urnenabstimmung |
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IV. | Gemeindeversammlung |
Art. 11 | Einberufung und Verfahren |
Art. 12 | Wahlbefugnisse |
Art. 13 | Übrige Befugnisse |
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V. | Behörden, Allgemeines |
Art. 14 | Geschäftsordnung |
Art. 15 | Behördenkonferenz |
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VI. | Gemeinderat |
Art. 16 | Zusammensetzung |
Art. 17 | Wahlbefugnisse |
Art. 18 | Allgemeine Befugnisse |
Art. 19 | Finanzielle Kompetenzen |
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VII. | Verwaltungsabteilungen, Allgemeines |
Art. 20 | Bildung von Verwaltungsabteilungen |
Art. 21 | Zuständigkeit für die Entscheidungen |
Art. 22 | Weiterzug |
Art. 23 | Beratende Ausschüsse und Kommissionen |
Art. 24 | Protokollführung |
Art. 25 | Sekretariate |
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VIII. | Die einzelnen Verwaltungsabteilungen |
Art. 26 | Präsidialabteilung |
Art. 27 | Gemeinderatskanzlei |
Art. 28 | Finanzabteilung |
Art. 29 | Weitere Verwaltungsabteilungen |
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IX. | Die Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen, Allgemeines |
Art. 30 | Anträge an die Gemeindeversammlung |
Art. 31 | Aufgaben |
Art. 32 | Verwaltungsvorstände und Ausschüsse |
Art. 33 | Beratende Kommissionen |
Art. 34 | Sekretariate |
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X. | Die einzelnen Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen |
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1. | Sozialbehörde |
Art. 35 | Zusammensetzung |
Art. 36 | Organisation |
Art. 37 | Personal |
Art. 38 | Aufgaben |
Art. 39 | Finanzielle Befugnisse |
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2. | Gesundheits- und Umweltbehörde |
Art. 40 | Zusammensetzung |
Art. 41 | Organisation |
Art. 42 | Personal |
Art. 43 | Aufgaben |
Art. 44 | Finanzielle Befugnisse |
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3. | Werkkommission |
Art. 45 | Zusammensetzung |
Art. 46 | Organisation |
Art. 47 | Personal |
Art. 48 | Aufgaben |
Art. 49 | Finanzielle Befugnisse |
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XI. | Rechnungsprüfungskommission |
Art. 50 | Zusammensetzung |
Art. 51 | Befugnisse |
Art. 52 | Referenten und Aktenbeizug |
Art. 53 | Fristen |
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XII. | Wahlbüro |
Art. 54 | Zusammensetzung |
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XIII. | Gemeindeammann und Betreibungsbeamter |
Art. 55 | Befugnisse |
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XIV. | Friedensrichter |
Art. 56 | Befugnisse |
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XV. | Bürgerschaft |
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a) | Bürgerversammlung |
Art. 57 | Organisation |
Art. 58 | Befugnisse |
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b) | Bürgerliche Abteilung des Gemeinderates |
Art. 59 | Zusammensetzung |
Art. 60 | Organisation |
Art. 61 | Befugnisse |
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XVI. | Schlussbestimmungen |
Art. 62 | Inkrafttreten |
Art. 63 | Aufhebung früherer Erlasse/Genehmigungen |
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Vorbemerkung | |
Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen der Gemeindeordnung, ungeachtet der männlichen Sprachform, für beide Geschlechter. | |
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I. Allgemeine Bestimmungen | ||
Gemeindeart | Art. 1 | Bassersdorf und Baltenswil bilden die politische Gemeinde Bassersdorf. |
Gemeindeordnung | Art. 2 | Die Gemeindeordnung regelt gemäss § 41 Abs. 1 des Gemeindegesetzes den Bestand wie auch die innere Organisation der politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. |
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II. Die Stimmberechtigten | ||
Politische Rechte | Art. 3 | Das Stimmrecht und die Wählbarkeit in Gemeindeangelegenheiten richten sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung und des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen. |
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III. Urnenwahl und -abstimmung | ||
Verfahren | Art. 4 | Der Gemeinderat setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen. |
Berichte und Anträge | Art. 5 | Die Anträge über Sachgeschäfte sind spätestens am 19. Tag vor der Abstimmung zu veröffentlichen und mit einem beleuchtenden Bericht den Haushaltungen zuzustellen. |
Urnenwahl | Art. 6 | Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: |
Erneuerungswahlen | Art. 7 | Für die Erneuerungswahlen der durch die Urne zu wählenden Gemeindebehörden |
Ersatzwahlen | Art. 8 | Für die Ersatzwahlen der in Art. 6 genannten Organe gelten §§ 55, 57 und 58 des Wahlgesetzes. |
Obligatorische | Art. 9 | Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über: |
Nachträgliche | Art. 10 | Der Abstimmung durch die Urne müssen Beschlüsse der Gemeindeversammlung unterbreitet werden, wenn an dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten teilnimmt und ein Drittel der bei der Beschlussfassung Anwesenden die Urnenabstimmung in der Gemeindeversammlung verlangt. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das Gemeindegesetz von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind und Beschlüsse der Bürgerversammlung. |
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IV. Gemeindeversammlung | ||
Einberufung und | Art. 11 | Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. |
Wahlbefugnisse | Art. 12 | Die Gemeindeversammlung wählt offen: |
Übrige Befugnisse | Art. 13 | Der Gemeindeversammlung stehen zu: |
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V. Behörden, Allgemeines | ||
Geschäftsordnung | Art. 14 | Die Geschäftsordnung der Behörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz. |
Behördenkonferenz | Art. 15 | Zur Beratung von Fragen, die für mehrere oder alle Gemeindebehörden von grundsätzlicher Bedeutung sind, beruft der Gemeinderat auf Verlangen einer Behörde eine Behördenkonferenz ein. Zu dieser werden in der Regel die zuständigen Mitglieder der mitbeteiligten Behörden sowie bei Geschäften von finanzieller Bedeutung die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission eingeladen. Der Gemeindepräsident oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz und der Gemeindeschreiber amtet als Sekretär. |
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VI. Gemeinderat | ||
Zusammensetzung | Art. 16 | Der Gemeinderat besteht mit Einschluss des Präsidenten aus sieben Mitgliedern. Er wird durch die Urne gewählt. |
Wahlbefugnisse | Art. 17 | Der Gemeinderat wählt: |
Allgemeine Befugnisse | Art. 18 | Dem Gemeinderat steht zu: |
Finanzielle Kompetenzen | Art. 19 | Dem Gemeinderat steht die Verfügung über den Gemeindehaushalt unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten an der Urne und in der Gemeindeversammlung zu, insbesondere |
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VII. Verwaltungsabteilungen, Allgemeines | ||
Bildung von | Art. 20 | Der Gemeinderat bildet durch Zuordnung der Verwaltungsaufgaben und des erforderlichen Personals die zweckmässige Zahl von Verwaltungsabteilungen, denen vorbereitende und vollziehende Funktionen im Rahmen ihres Tätigkeitsgebietes zukommt. Er kann den in Art. 29 genannten Verwaltungsabteilungen weitere hinzufügen oder einzelne von ihnen zusammenlegen. |
Zuständigkeit für die | Art. 21 | Die Aufgaben der Verwaltungsabteilungen werden durch ihren Vorsteher oder einen ihm beigegebenen Ausschuss des Gemeinderates wahrgenommen. |
Weiterzug | Art. 22 | Einsprachen gegen Anordnungen von Verwaltungsabteilungen und Ausschüssen sind innert 20 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, beim Gemeinderat einzureichen, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. |
Beratende Ausschüsse und Kommissionen | Art. 23 | Der Gemeinderat kann einzelnen Verwaltungsabteilungen beratende Kommissionen beigeben. |
Protokollführung | Art. 24 | Über die Entscheide der Verwaltungsabteilungen, der Ausschüsse sowie die Sitzungen der beratenden Kommissionen ist Protokoll zu führen. Diese Protokolle sind dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme regelmässig vorzulegen, soweit nicht höchstpersönliche Interessen Dritter überwiegen. |
Sekretariate | Art. 25 | Für die Protokollierung, die Vorbereitung und Ausfertigung der Beschlüsse und Verfügungen sowie die übrigen administrativen Arbeiten kann den Ausschüssen und Kommissionen ein Sekretariat beigegeben werden. |
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VIII. Die einzelnen Verwaltungsabteilungen | ||
Präsidialabteilung | Art. 26 | Der Gemeindepräsident erfüllt unter Mitwirkung der Gemeinderatskanzlei im wesentlichen folgende Aufgaben: |
Gemeinderats-Kanzlei | Art. 27 | Der Gemeindeschreiber steht der Gemeinderatskanzlei vor und ist zuständig für die gesamte administrative Organisation. Er übt die unmittelbare Aufsicht über das gesamte Personal der Gemeinderatskanzlei, der Finanzverwaltung, des Gemeindesteueramtes, des Zivilstandsamtes sowie der weiteren Abteilungen und Sekretariate aus. Er ist befugt, den einzelnen Funktionären nötigenfalls auch Arbeiten aus anderen Verwaltungszweigen zuzuweisen. |
Finanzabteilung | Art. 28 | Die Finanzabteilung wird vom Finanzvorstand geleitet. Sie umfasst die Finanzverwaltung, das Gemeindesteueramt und die Gemeindekasse. |
| Art. 29 | Weitere Verwaltungsabteilungen, welche von einem Mitglied des Gemeinderates als Vorsteher geleitet werden, sind: |
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IX. Die Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen, Allgemeines | ||
Anträge an die | Art. 30 | Anträge der Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen an die Gemeindeversammlung oder an die Stimmberechtigten zuhanden der Urnenabstimmung sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie mit seinem Antrag weiterleitet. |
Aufgaben | Art. 31 | Ausser den in der Gemeindeordnung ausdrücklich erwähnten Aufgaben haben die Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen weitere, mit ihrem Sachgebiet zusammenhängende Obliegenheiten zu übernehmen, die ihnen der Gemeinderat zuweist. |
Verwaltungsvorstände | Art. 32 | Die Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen können einzelne Aufgaben und die damit verbundenen Befugnisse dem Präsidenten, einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von mehreren Mitgliedern übertragen. Gegen deren Entscheide kann Einsprache bei der Gesamtbehörde erhoben werden. |
Beratende | Art. 33 | Die Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen können für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen, Ausschüsse aus ihrer Mitte oder Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse in freier Wahl bilden, die in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind. |
Sekretariate | Art. 34 | Die Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen wählen ihre Sekretäre. Diese haben beratende Stimme. |
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X. Die einzelnen Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen | ||
1. Sozialbehörde | ||
Zusammensetzung | Art. 35 | Die Sozialbehörde besteht mit Einschluss des Präsidenten aus sieben Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden durch die Urne gewählt. Der Sozialvorstand vertritt den Gemeinderat in der Sozialbehörde und ist ihr Präsident. |
Organisation | Art. 36 | Die Sozialbehörde konstituiert sich im übrigen selbst. Als Sekretär amtet der Sozialsekretär oder ein Angestellter der Gemeindeverwaltung. |
Personal | Art. 37 | Das Personal wird auf Antrag der Sozialbehörde vom Gemeinderat gewählt, soweit dieser nichts anderes bestimmt. |
Aufgaben | Art. 38 | Die Sozialbehörde besorgt selbständig das Fürsorge- und Vormundschaftswesen. Die Aufgaben werden durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung bestimmt. |
Finanzielle Befugnisse | Art. 39 | Die Sozialbehörde beschliesst im Aufgabenbereich des Fürsorge- und Vormundschaftswesens in eigener Kompetenz über: |
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2. Gesundheits- und Umweltbehörde | ||
Zusammensetzung | Art. 40 | Die Gesundheits- und Umweltbehörde besteht mit Einschluss des Präsidenten aus fünf Mitgliedern. Vier Mitglieder werden durch die Urne gewählt. Der Gesundheits- und Umweltvorstand vertritt den Gemeinderat in der Gesundheits- und Umweltbehörde und ist ihr Präsident. |
Organisation | Art. 41 | Die Gesundheits- und Umweltbehörde konstituiert sich im übrigen selbst. Als Sekretär amtet der Gesundheits- und Umweltsekretär oder ein Angestellter der Gemeindeverwaltung. |
Personal | Art. 42 | Das Personal wird auf Antrag der Gesundheits- und Umweltbehörde vom Gemeinderat gewählt, soweit dieser nichts anderes bestimmt. |
Aufgaben | Art. 43 | Die Gesundheits- und Umweltbehörde besorgt selbständig das Gesundheits- und Umweltwesen. Die Aufgaben werden durch die eidgenössische, kantonale und kommunale Gesetzgebung bestimmt. |
Finanzielle Befugnisse | Art. 44 | Die Gesundheits- und Umweltbehörde beschliesst im Aufgabenbereich des Gesundheits- und Umweltwesens in eigener Kompetenz über: |
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3. Werkkommission | ||
Zusammensetzung | Art. 45 | Die Werkkommission besteht mit Einschluss des Präsidenten aus fünf Mitgliedern. Vier Mitglieder werden durch die Urne gewählt. Der Werkvorstand vertritt den Gemeinderat in der Werkkommission und ist ihr Präsident. |
Organisation | Art. 46 | Die Werkkommission konstituiert sich im übrigen selbst. Als Sekretär amtet der Betriebsleiter der Gemeindewerke oder ein Angestellter der Gemeindeverwaltung. |
Personal | Art. 47 | Das Personal wird auf Antrag der Werkkommission vom Gemeinderat gewählt, soweit dieser nichts anderes bestimmt. |
Aufgaben | Art. 48 | Die Werkkommission besorgt selbständig Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt der Gemeindewerke. |
Finanzielle Befugnisse | Art. 49 | Die Werkkommission beschliesst im Aufgabenbereich der Werke über: |
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XI. Rechnungsprüfungskommission | ||
Zusammensetzung | Art. 50 | Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern. Der Präsident und die Mitglieder werden durch die Urne gewählt. Im übrigen konstituiert sie sich selbst. |
Befugnisse | Art. 51 | Die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission regelt das kantonale Recht. |
Referenten und | Art. 52 | Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Behandlung der ihr überwiesenen Anträge von den antragstellenden Behörden Referenten beiziehen. Vor ablehnenden Beschlüssen sollen die Referenten angehört werden. |
Fristen | Art. 53 | Für die Behandlung der Voranschläge und Rechnungen gelten die Fristen von § 37 der Verordnung über den Gemeindehaushalt. Die übrigen Geschäfte hat die Rechnungsprüfungskommission innert längstens 30 Tagen zu erledigen. Ihre Stellungnahme zuhanden der Stimmberechtigten ist der antragstellenden Behörde und der Gemeinderatskanzlei für die Aktenauflage spätestens 10 Tage vor der Gemeindeversammlung mitzuteilen. |
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XII. Wahlbüro | ||
Zusammensetzung | Art. 54 | Das Wahlbüro besteht aus dem Gemeindepräsidenten als Vorsitzendem, 30 von der Gemeindeversammlung zu wählenden Mitgliedern sowie dem Gemeindeschreiber als Sekretär. |
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XIII. Gemeindeammann und Betreibungsbeamter | ||
Befugnisse | Art. 55 | Der Gemeindeammann, zugleich Betreibungsbeamter, wird durch die Urne gewählt. Sein Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Besoldungsverordnung der Gemeinde. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. |
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XIV. Friedensrichter | ||
Befugnisse | Art. 56 | Der Friedensrichter wird durch die Urne gewählt. Seine Besoldung wird vom Gemeinderat im Rahmen der Besoldungsverordnung festgesetzt. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. |
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XV. Bürgerschaft | ||
a) Bürgerversammlung | ||
Organisation | Art. 57 | An der Bürgerversammlung sind die in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger stimmberechtigt. |
Befugnisse | Art. 58 | Der Bürgerversammlung stehen zu: |
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b) Bürgerliche Abteilung des Gemeinderates | ||
Zusammensetzung | Art. 59 | Die in der Gemeinde verbürgerten Mitglieder des Gemeinderates bilden die bürgerliche Abteilung. Beträgt die Zahl der bürgerlichen Mitglieder weniger als fünf, so wird die Behörde nach Art. 58 Ziffer 2 auf diese Zahl ergänzt. |
Organisation | Art. 60 | Präsident der bürgerlichen Abteilung ist der Gemeindepräsident oder, wenn er nicht Gemeindebürger ist, der Vizepräsident. Wenn auch dieser nicht Gemeindebürger ist, amtet als Präsident ein von der bürgerlichen Abteilung bezeichnetes Mitglied. |
Befugnisse | Art. 61 | Die bürgerliche Abteilung des Gemeinderates besorgt alle Bürgerrechtsgeschäfte, soweit diese nicht der Bürgerversammlung übertragen sind. Es stehen ihr insbesondere zu: |
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XVI. Schlussbestimmungen | ||
Inkrafttreten | Art. 62 | Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. |
Aufhebung | Art. 63 | Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung werden die in der Gemeindeversammlung vom 15. April 1964 genehmigte Gemeindeordnung mit den seitherigen Änderungen und allfällige weitere mit der vorliegenden Gemeindeordnung im Widerspruch stehende Bestimmungen aufgehoben. |
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Genehmigt durch die Urnenabstimmung vom 2. März 1997. | ||
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GEMEINDERAT BASSERSDORF | ||
Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss Nr. 1355 am 2. Juli 1997 und Beschluss Nr. 2287 am 28. Oktober 1997. | ||
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Vor dem Regierungsrat | ||
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Die durch Urnenabstimmung vom 2. Juni 2002 beschlossenen Änderungen (in den Artikeln 13 und 18) im Zusammenhang mit dem Verkauf des Elektrizitätswerkes Bassersdorf sind vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 929 vom 2. Juli 2003 genehmigt worden. | ||
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