Gemeindeordnung 1997

vom 2. März 1997

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gemeinderat
Art. 2 Gemeindeordnung

II. Die Stimmberechtigten

Art. 3 Politische Rechte

III. Urnenwahl und -abstimmung

Art. 4 Verfahren
Art. 5 Berichte und Anträge
Art. 6 Urnenwahl
Art. 7 Erneuerungswahlen
Art. 8 Ersatzwahlen
Art. 9 Obligatorische Urnenabstimmung
Art. 10 Nachträgliche Urnenabstimmung

IV. Gemeindeversammlung

Art. 11 Einberufung und Verfahren
Art. 12 Wahlbefugnisse
Art. 13 Übrige Befugnisse

V. Behörden, Allgemeines

Art. 14 Geschäftsordnung
Art. 15 Behördenkonferenz

VI. Gemeinderat

Art. 16 Zusammensetzung
Art. 17 Wahlbefugnisse
Art. 18 Allgemeine Befugnisse
Art. 19 Finanzielle Kompetenzen

VII. Verwaltungsabteilungen, Allgemeines

Art. 20 Bildung von Verwaltungsabteilungen
Art. 21 Zuständigkeit für die Entscheidungen
Art. 22 Weiterzug
Art. 23 Beratende Ausschüsse und Kommissionen
Art. 24 Protokollführung
Art. 25 Sekretariate

VIII. Die einzelnen Verwaltungsabteilungen

Art. 26 Präsidialabteilung
Art. 27 Gemeinderatskanzlei
Art. 28 Finanzabteilung
Art. 29 Weitere Verwaltungsabteilungen

IX. Die Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen, Allgemeines

Art. 30 Anträge an die Gemeindeversammlung
Art. 31 Aufgaben
Art. 32 Verwaltungsvorstände und Ausschüsse
Art. 33 Beratende Kommissionen
Art. 34 Sekretariate

X. Die einzelnen Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen

1. Sozialbehörde
Art. 35 Zusammensetzung
Art. 36 Organisation
Art. 37 Personal
Art. 38 Aufgaben
Art. 39 Finanzielle Befugnisse

2. Gesundheits- und Umweltbehörde
Art. 40 Zusammensetzung
Art. 41 Organisation
Art. 42 Personal
Art. 43 Aufgaben
Art. 44 Finanzielle Befugnisse

3. Werkkommission
Art. 45 Zusammensetzung
Art. 46 Organisation
Art. 47 Personal
Art. 48 Aufgaben
Art. 49 Finanzielle Befugnisse

XI. Rechnungsprüfungskommission

Art. 50 Zusammensetzung
Art. 51 Befugnisse
Art. 52 Referenten und Aktenbeizug
Art. 53 Fristen

XII. Wahlbüro

Art. 54 Zusammensetzung

XIII. Gemeindeammann und Betreibungsbeamter

Art. 55 Befugnisse

XIV. Friedensrichter

Art. 56 Befugnisse

XV. Bürgerschaft

a) Bürgerversammlung
Art. 57 Organisation
Art. 58 Befugnisse

b) Bürgerliche Abteilung des Gemeinderates
Art. 59 Zusammensetzung
Art. 60 Organisation
Art. 61 Befugnisse

XVI. Schlussbestimmungen

Art. 62 Inkrafttreten
Art. 63 Aufhebung früherer Erlasse/Genehmigungen

Vorbemerkung

Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen der Gemeindeordnung, ungeachtet der männlichen Sprachform, für beide Geschlechter.

 

I. Allgemeine Bestimmungen

Gemeinderat

Art. 1

Bassersdorf und Baltenswil bilden die politische Gemeinde Bassersdorf.

Gemeindeordnung

Art. 2

Die Gemeindeordnung regelt gemäss § 41 Abs. 1 des Gemeindegesetzes den Bestand wie auch die innere Organisation der politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe.

II. Die Stimmberechtigten

Politische Rechte

Art. 3

Das Stimmrecht und die Wählbarkeit in Gemeindeangelegenheiten richten sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung und des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen.

Das Initiativ- und Anfragerecht richtet sich nach dem Gemeindegesetz.

Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne aus.

III. Urnenwahl und -abstimmungen

Verfahren

Art. 4

Der Gemeinderat setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen.

Berichte und Anträge

Art. 5

Die Anträge über Sachgeschäfte sind spätestens am 19. Tag vor der Abstimmung zu veröffentlichen und mit einem beleuchtenden Bericht den Haushaltungen zuzustellen.

Der Bericht soll auch die von der vorberatenden Gemeindeversammlung beschlossenen Änderungen der Vorlage erläutern. Die Behörde ist berechtigt, ihre Einwendungen geltend zu machen. Unterstehen Initiativen der Urnenabstimmung, so soll dem Bericht der Behörde eine kurze, schriftliche Begründung des Vorschlages durch den Initianten oder den Erstunterzeichner beigefügt werden.

Urnenwahl

Art. 6

Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt:

1. die Mitglieder und der Präsident des Gemeinderates;

2. die Mitglieder der Sozialbehörde, ausgenommen den vom Gemeinderat aus seiner Mitte abgeordneten Präsidenten;

3. die Mitglieder der Gesundheits- und Umweltbehörde, ausgenommen den vom Gemeinderat aus seiner Mitte abgeordneten Präsidenten;

4. die Mitglieder der Werkkommission, ausgenommen den vom Gemeinderat aus seiner Mitte abgeordneten Präsidenten;

5. die Mitglieder und der Präsident der Rechnungsprüfungskommission;

6. der Gemeindeammann und Betreibungsbeamte;

7. der Friedensrichter.

Erneuerungswahl

Art. 7

Für die Erneuerungswahlen der durch die Urne zu wählenden Gemeindebehörden

  • mit Ausnahme von Gemeinderat und Rechnungsprüfungskommission
  • des Gemeindeammanns und Betreibungsbeamten sowie des Friedensrichters gelten §§ 55, 56 und 58 des Wahlgesetzes.

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge gemäss § 55 Abs. 1 des Wahlgesetzes beträgt 30 Tage.

Ersatzwahlen

Art. 8

Für die Ersatzwahlen der in Art. 6 genannten Organe gelten §§ 55, 57 und 58 des Wahlgesetzes.

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge gemäss § 55 Abs. 1 des Wahlgesetzes beträgt 30 Tage.

Obligatorische Urnenabstimmung

Art. 9

Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über:

1. Erlass und Änderungen der Gemeindeordnung;

2. Spezialbeschlüsse für neue Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Ausfälle in den Einnahmen von mehr als Fr. 1’500’000.-- bei einmaligen und von mehr als Fr. 150’000.-- bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben;

3. Initiativen über einen Gegenstand, der der obligatorischen Urnenabstimmung untersteht.

Die der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte werden in der Gemeindeversammlung vorberaten, so dass nur die Schlussabstimmung über die so bereinigten Vorlagen durch die Urne erfolgt.

Nachträgliche Urnenabstimmung

 

Art. 10

Der Abstimmung durch die Urne müssen Beschlüsse der Gemeindeversammlung unterbreitet werden, wenn an dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten teilnimmt und ein Drittel der bei der Beschlussfassung Anwesenden die Urnenabstimmung in der Gemeindeversammlung verlangt. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das Gemeindegesetz von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind und Beschlüsse der Bürgerversammlung.

Folgende Geschäfte können ebenfalls nicht der nachträglichen Urnenabstimmung unterstellt werden:

1. der Erlass und die Änderung der Besoldungsverordnung;

2. die Festsetzung und Änderung

  • des kommunalen Richtplans;
  • der Bau- und Zonenordnung;
  • des Erschliessungsplans;
  • von Sonderbauvorschriften und öffentlichen Gestaltungsplänen;

3. die Genehmigung der Abrechnung über Bauten aufgrund von Spezialbeschlüssen.

IV. Gemeindeversammlung

Einberufung und Verfahren 

Art. 11

Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes.

Wahlbefugnisse

Art. 12

Die Gemeindeversammlung wählt offen:

1. die kantonalen Geschworenen;

2. die Mitglieder des Wahlbüros.

Übrige Befugnisse

Art. 13

Der Gemeindeversammlung stehen zu:

1. die Vorberatung aller der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte;

2. der Erlass und die Änderung

  • der Besoldungsverordnung;
  • der Verordnung über die Abwasseranlagen;
  • des Wasserreglementes;
  • der Abfallverordnung;
  • weiterer Verordnungen von allgemeiner Bedeutung, soweit hierzu nicht ausdrücklich der Gemeinderat zuständig ist;

3. die Festsetzung und Änderung

  • des kommunalen Richtplans;
  • der Bau- und Zonenordnung;
  • des Erschliessungsplanes;
  • von Sonderbauvorschriften und öffentlichen Gestaltungsplänen;

4. die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung;

5. die Übernahme neuer Aufgaben;

6. die Behandlung von Initiativen, unter Vorbehalt von Art. 9;

7. die Beschlussfassung über Änderungen der Gemeindegrenze, sofern dadurch bewohntes Gemeindegebiet betroffen wird;

8. der Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben;

9. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden und die Genehmigung von Zweckverbandsvereinbarungen;

10. die Bestimmung der amtlichen Publikationsorgane;

11. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages, unter Vorbehalt von Ziffer 14;

12. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses;

13. Zusatzkredite insoweit, als sie sich der Gemeinderat nicht auf seine eigene Ausgabenkompetenz gemäss Art. 19 Ziffer 3 anrechnen lassen will;

14. Spezialbeschlüsse für neue Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Einnahmeausfälle von mehr als Fr. 100’000.-- bei einmaligen und von mehr als Fr. 10’000.-- bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben; vorbehalten bleibt Art. 9 Abs. 1 Ziffer 2;

15. die Abnahme der Jahresrechnung;

16. die Genehmigung der Abrechnung über Bauten auf Grund von Spezialbeschlüssen;

17. Vorfinanzierungen von Investitionen;

18. der Erwerb und Tausch von Grundeigentum des Finanzvermögens im Wert von mehr als Fr. 3’000’000.-- im Einzelfall;

19. der Verkauf von Grundeigentum und die Einräumung beschränkt dinglicher Rechte (z.B. Baurechte) im Wert von mehr als Fr. 300’000.-- im Einzelfall;

20. finanzielle Beteiligungen über Fr. 100’000.-- im Einzelfall, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen;

21. Eventualverbindlichkeiten von mehr als Fr. 100’000.-- im Einzelfall.

V. Behörden, Allgemeines

Geschäftsordnung

Art. 14

Die Geschäftsordnung der Behörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz.

Behördenkonferenz

Art. 15

Zur Beratung von Fragen, die für mehrere oder alle Gemeindebehörden von grundsätzlicher Bedeutung sind, beruft der Gemeinderat auf Verlangen einer Behörde eine Behördenkonferenz ein. Zu dieser werden in der Regel die zuständigen Mitglieder der mitbeteiligten Behörden sowie bei Geschäften von finanzieller Bedeutung die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission eingeladen. Der Gemeindepräsident oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz und der Gemeindeschreiber amtet als Sekretär.

VI. Gemeinderat

Zusammensetzung

Art. 16

Der Gemeinderat besteht mit Einschluss des Präsidenten aus sieben Mitgliedern. Er wird durch die Urne gewählt.

Wahlbefugnisse

Art. 17

Der Gemeinderat wählt:

1. aus seiner Mitte:

  • den ersten und den zweiten Vizepräsidenten;
  • die Verwaltungsvorstände und deren Stellvertreter;
  • die Präsidenten der Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen;
  • allfällige weitere Ausschüsse;

2. in freier Wahl:

  • die Vertreter der Gemeinde in Zweckverbänden und in privaten Institutionen (Vereine, Stiftungen, Genossenschaften usw.), soweit nicht andere Behörden oder die Gemeindeversammlung dafür zuständig sind; vorbehalten bleiben Vorschriften über die Vertretung bestimmter Behörden in Zweckverbänden;

  • die Mitglieder der Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse;

  • das voll- und nebenamtliche Gemeindepersonal, soweit die Wahl nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen ist;

  • den Zivilstandsbeamten und seinen Stellvertreter;

  • den Kommandanten der Feuerwehr, dessen Stellvertreter und den Materialwart;

  • die von der Gemeinde zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Steuerkommission.

3. Der Gemeinderat ernennt:

  • den Chef der Zivilschutzorganisation, dessen Stellvertreter, die Dienstchefs sowie den Leiter der Zivilschutzstelle;
  • die Mitglieder des zivilen Gemeindeführungsstabes.

Allgemeine Befugnisse

 

 

Art. 18

Dem Gemeinderat steht zu:

1. der Vollzug der ihm durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirkes übertragenen Aufgaben;

2. die Vorberatung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und der Urnenabstimmung und die Antragstellung hierzu;

3. der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Behörden dafür zuständig sind;

4. die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, soweit dafür nicht eine andere Behörde oder die Gemeindeversammlung zuständig ist oder die Beschlussfassung durch die Urne erfolgt;

5. die Vertretung der Gemeinde nach aussen, sofern die Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde oder Amtsstelle fällt. Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften;

6. die Führung von Prozessen mit dem Recht der Stellvertretung, soweit nicht für besondere Fälle andere Behörden zuständig sind;

7. der Erlass und die Änderung

  • der Polizeiverordnung;
  • von Geschäftsordnungen für sich, für die ihm unterstellten Verwaltungsabteilungen und die von ihm gewählten Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse;
  • von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihm unterstellten Organe;
    von weiteren Verordnungen und Reglementen, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung fallen;

8. die Festsetzung der Tarife für die

  • Abwasserreinigung
  • Trinkwasserlieferung
  • Abfallentsorgung

9. Änderungen der Gemeindegrenze, soweit es sich um unbewohntes Gemeindegebiet handelt.

Finanzielle Kompetenzen

 

 

Art. 19

Dem Gemeinderat steht die Verfügung über den Gemeindehaushalt unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten an der Urne und in der Gemeindeversammlung zu, insbesondere

1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages, seiner Ergänzungen und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind;

2. gebundene Ausgaben;

3. im Voranschlag nicht enthaltene, nicht gebundene Ausgaben in folgendem Umfang:

  • a) einmalige Ausgaben bis Fr. 100’000.-- im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 300’000.-- im Jahr;
  • b) jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 10’000.-- im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 30’000.-- im Jahr;
  • c) Ausgaben der anderen Behörden und Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen, die der Gemeinderat zu Lasten seiner eigenen Ausgabenkompetenzen gemäss lit. a) und b) übernimmt;

4. Eingehung von kurz-, mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, wie die Aufnahme oder Konversion von Anleihen, Darlehen und Krediten zur Deckung des Finanzbedarfes der Gemeinde.

VII. Verwaltungsabteilungen, Allgemeines

Bildung von Verwaltungs-abteilungen

Art. 20

Der Gemeinderat bildet durch Zuordnung der Verwaltungsaufgaben und des erforderlichen Personals die zweckmässige Zahl von Verwaltungsabteilungen, denen vorbereitende und vollziehende Funktionen im Rahmen ihres Tätigkeitsgebietes zukommt. Er kann den in Art. 29 genannten Verwaltungsabteilungen weitere hinzufügen oder einzelne von ihnen zusammenlegen.

Er kann die Aufgaben der Verwaltungsabteilungen bei Bedarf ändern oder näher umschreiben.

Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt er jedem Mitglied die Leitung einer oder mehrerer Verwaltungsabteilungen zu. Jedes Mitglied ist zu deren Übernahme verpflichtet.

Bei der Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderates beschliesst der Gemeinderat, ob das neu eintretende Mitglied in die Stellung seines Amtsvorgängers eintreten oder ob eine Neuverteilung der Verwaltungsabteilungen erfolgen soll. Eine solche kann auch sonst aus triftigen Gründen vorgenommen werden.

Zuständigkeit für die
Entscheidungen

Art. 21

Die Aufgaben der Verwaltungsabteilungen werden durch ihren Vorsteher oder einen ihm beigegebenen Ausschuss des Gemeinderates wahrgenommen.

Der Gemeinderat regelt in der Geschäftsordnung für die einzelnen Verwaltungsabteilungen, welche Entscheidungsbefugnisse dem Abteilungsvorsteher oder einem Ausschuss zustehen. Er bestimmt insbesondere deren Ausgabenbefugnisse.

Weiterzug

Art. 22

Einsprachen gegen Anordnungen von Verwaltungsabteilungen und Ausschüssen sind innert 20 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, beim Gemeinderat einzureichen, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist.

Beratende Ausschüsse und Kommissionen

 

Art. 23

Der Gemeinderat kann einzelnen Verwaltungsabteilungen beratende Kommissionen beigeben.

Er kann jederzeit für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen, Ausschüsse aus seiner Mitte oder Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse in freier Wahl bilden, die in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind.

In diesen Ausschüssen und Kommissionen führt in der Regel der Vorstand der entsprechenden Verwaltungsabteilung den Vorsitz.

Protokollführung

Art. 24

Über die Entscheide der Verwaltungsabteilungen, der Ausschüsse sowie die Sitzungen der beratenden Kommissionen ist Protokoll zu führen. Diese Protokolle sind dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme regelmässig vorzulegen, soweit nicht höchstpersönliche Interessen Dritter überwiegen.

Sekretariate

Art. 25

Für die Protokollierung, die Vorbereitung und Ausfertigung der Beschlüsse und Verfügungen sowie die übrigen administrativen Arbeiten kann den Ausschüssen und Kommissionen ein Sekretariat beigegeben werden.

Die Sekretäre werden vom Gemeinderat bezeichnet und haben beratende Stimme.

Die Sekretäre unterstehen sachlich den Ausschüssen und Kommissionen, personell und organisatorisch dem Gemeindeschreiber.

VIII. Die einzelnen Verwaltungsabteilungen

Präsidialabteilung

Art. 26

Der Gemeindepräsident erfüllt unter Mitwirkung der Gemeinderatskanzlei im wesentlichen folgende Aufgaben:

  • die Leitung des gesamten Geschäftsganges des Gemeinderates;
  • die Aufsicht über das gesamte Personal der Gemeindeverwaltung;
  • die Leitung des Wahlbüros, der Gemeindeversammlung und der Behördenkonferenz;
  • die Überwachung des Vollzugs der Gemeindebeschlüsse, soweit die Zuständigkeit nicht abweichend geregelt ist;
  • Information der Öffentlichkeit über wesentliche Gemeindeangelegenheiten.

Zugeordnete Kommission: Wahlbüro (siehe Art. 54).

Gemeinderats-Kanzlei

 

 

Art. 27

Der Gemeindeschreiber steht der Gemeinderatskanzlei vor und ist zuständig für die gesamte administrative Organisation. Er übt die unmittelbare Aufsicht über das gesamte Personal der Gemeinderatskanzlei, der Finanzverwaltung, des Gemeindesteueramtes, des Zivilstandsamtes sowie der weiteren Abteilungen und Sekretariate aus. Er ist befugt, den einzelnen Funktionären nötigenfalls auch Arbeiten aus anderen Verwaltungszweigen zuzuweisen.

Die Leiter der Verwaltungsabteilungen sind ihm für die Anwendung der Personalvorschriften direkt verantwortlich.

Der Gemeindeschreiber erfüllt im wesentlichen folgende Aufgaben:

  • die Protokollführung über die Sitzungen des Gemeinderates, der Kommissionen und Ausschüsse, soweit der Gemeinderat nichts anderes bestimmt;
  • die Protokollführung über die Gemeindeversammlung;
  • die Ausfertigung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung, des Gemeinderates und der Kommissionen, deren Protokollführung ihm übertragen ist;
  • die Publikation von allgemeinverbindlichen Beschlüssen der Gemeindeorgane;
  • die Veröffentlichung von Behördenbeschlüssen von öffentlichem Interesse;
  • das Sekretariat des Wahlbüros.

Die weiteren Aufgaben der Gemeinderatskanzlei richten sich nach der Geschäftsordnung.

Finanzabteilung

 

 

Art. 28

Die Finanzabteilung wird vom Finanzvorstand geleitet. Sie umfasst die Finanzverwaltung, das Gemeindesteueramt und die Gemeindekasse.

Wird eine fachlich unabhängige Finanzkontrolle bestellt oder beigezogen, untersteht sie dem Finanzvorstand nur in organisatorischer Hinsicht.

Über Angelegenheiten, welche den höchstpersönlichen Bereich Dritter berühren, sind der Finanzabteilung und den Kontrollorganen nur die Zahlungsbelege vorzulegen.

Das Gemeindesteueramt wird vom Steuersekretär geleitet. Er besorgt das gesamte Steuerwesen der Gemeinde gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung sowie den besonderen Gemeindebeschlüssen.

Der Steuersekretär wirkt bei der Inventaraufnahme mit. Dem Finanzverwalter obliegt die Rechnungsführung, soweit für Spezialgemeinden und Sonderrechnungen kein besonderer Rechnungsführer amtet. Er überwacht die Einhaltung der Kredite und berichtet dem Finanzvorstand sowie dem zuständigen Ressortchef über Abweichungen von Voranschlägen, insbesondere wenn Nachtragskredite eingeholt werden müssen. Er ist verantwortlich für die Rechnungsstellung, den Bezug aller Lieferungen und Leistungen sowie der Gebühren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Dem Gemeindekassier obliegt die Kassenführung, soweit die Rechnungsführung der politischen Gemeinde übertragen ist.
Die weiteren Obliegenheiten der Finanzabteilung richten sich nach der Geschäftsordnung.

Weitere Verwaltungsabteilungen

Art. 29

Weitere Verwaltungsabteilungen, welche von einem Mitglied des Gemeinderates als Vorsteher geleitet werden, sind:

  • Bauabteilung
  • Wehrabteilung
  • Gesundheits-/Umweltabteilung
  • Sozialabteilung
  • Werkabteilung
  • Land- und Forstwirtschaftsabteilung

IX. Die Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen, Allgemeines

Anträge an die Gemeindeversammlung

Art. 30

Anträge der Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen an die Gemeindeversammlung oder an die Stimmberechtigten zuhanden der Urnenabstimmung sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie mit seinem Antrag weiterleitet.

Aufgaben

Art. 31

Ausser den in der Gemeindeordnung ausdrücklich erwähnten Aufgaben haben die Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen weitere, mit ihrem Sachgebiet zusammenhängende Obliegenheiten zu übernehmen, die ihnen der Gemeinderat zuweist.

Verwaltungsvorstände und Ausschüsse

Art. 32

Die Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen können einzelne Aufgaben und die damit verbundenen Befugnisse dem Präsidenten, einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von mehreren Mitgliedern übertragen. Gegen deren Entscheide kann Einsprache bei der Gesamtbehörde erhoben werden.

Der Präsident überwacht den Vollzug aller Beschlüsse der Kommission, ihrer Ausschüsse und einzelnen Mitglieder.

Beratende Kommissionen

Art. 33

Die Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen können für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen, Ausschüsse aus ihrer Mitte oder Kommissionen ohne selbständige Verwaltungsbefugnisse in freier Wahl bilden, die in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind.

In diesen Ausschüssen und Kommissionen führt in der Regel ein Mitglied der Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen den Vorsitz.

Sekretariate

Art. 34

Die Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen wählen ihre Sekretäre. Diese haben beratende Stimme.

X. Die Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen

1. Sozialbehörde

 

Zusammensetzung

Art. 35

Die Sozialbehörde besteht mit Einschluss des Präsidenten aus sieben Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden durch die Urne gewählt. Der Sozialvorstand vertritt den Gemeinderat in der Sozialbehörde und ist ihr Präsident.

Organisation

Art. 36

Die Sozialbehörde konstituiert sich im übrigen selbst. Als Sekretär amtet der Sozialsekretär oder ein Angestellter der Gemeindeverwaltung.

 

Personal

Art. 37

Das Personal wird auf Antrag der Sozialbehörde vom Gemeinderat gewählt, soweit dieser nichts anderes bestimmt.

Aufgaben

Art. 38

Die Sozialbehörde besorgt selbständig das Fürsorge- und Vormundschaftswesen. Die Aufgaben werden durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung bestimmt.

Über die Zuweisung weiterer Obliegenheiten im Sinne von Art. 31 entscheidet der Gemeinderat in der Geschäftsordnung.

Finanzielle Befugnisse

Art. 39

Die Sozialbehörde beschliesst im Aufgabenbereich des Fürsorge- und Vormundschaftswesens in eigener Kompetenz über:

1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlags und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind;

2. gebundene Ausgaben;

3. im Voranschlag nicht enthaltene, nicht gebundene, einmalige Ausgaben bis Fr. 10’000.-- im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 30’000.-- im Jahr.

2. Gesundheits- und Umweltbehörde

Zusammensetzung

Art. 40

Die Gesundheits- und Umweltbehörde besteht mit Einschluss des Präsidenten aus fünf Mitgliedern. Vier Mitglieder werden durch die Urne gewählt. Der Gesundheits- und Umweltvorstand vertritt den Gemeinderat in der Gesundheits- und Umweltbehörde und ist ihr Präsident.

Organisation

 

 

Art. 41

Die Gesundheits- und Umweltbehörde konstituiert sich im übrigen selbst. Als Sekretär amtet der Gesundheits- und Umweltsekretär oder ein Angestellter der Gemeindeverwaltung.

Personal

Art. 42

Das Personal wird auf Antrag der Gesundheits- und Umweltbehörde vom Gemeinderat gewählt, soweit dieser nichts anderes bestimmt.

Aufgaben

Art. 43

Die Gesundheits- und Umweltbehörde besorgt selbständig das Gesundheits- und Umweltwesen. Die Aufgaben werden durch die eidgenössische, kantonale und kommunale Gesetzgebung bestimmt.

Über die Zuweisung weiterer Obliegenheiten im Sinne von Art. 31 entscheidet der Gemeinderat in der Geschäftsordnung.

Finanzielle Befugnisse

Art. 44

Die Gesundheits- und Umweltbehörde beschliesst im Aufgabenbereich des Gesundheits- und Umweltwesens in eigener Kompetenz über:

1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind;

2. gebundene Ausgaben;

3. im Voranschlag nicht enthaltene, nicht gebundene, einmalige Ausgaben bis Fr. 10’000.-- im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 30’000.-- im Jahr.

 

3. Werkkommission

Zusammensetzung

Art. 45

Die Werkkommission besteht mit Einschluss des Präsidenten aus fünf Mitgliedern. Vier Mitglieder werden durch die Urne gewählt. Der Werkvorstand vertritt den Gemeinderat in der Werkkommission und ist ihr Präsident.

Organisation

Art. 46

Die Werkkommission konstituiert sich im übrigen selbst. Als Sekretär amtet der Betriebsleiter der Gemeindewerke oder ein Angestellter der Gemeindeverwaltung.

Personal

 

 

Art. 47

Das Personal wird auf Antrag der Werkkommission vom Gemeinderat gewählt, soweit dieser nichts anderes bestimmt.

Aufgaben

Art. 48

Die Werkkommission besorgt selbständig Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt der Gemeindewerke.

Über die Zuweisung weiterer Obliegenheiten im Sinne von Art. 31 entscheidet der Gemeinderat in der Geschäftsordnung.

Finanzielle Befugnisse

Art. 49

Die Werkkommission beschliesst im Aufgabenbereich der Werke über:

1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind;

2. gebundene Ausgaben;

3. im Voranschlag nicht enthaltene, nicht gebundene, einmalige Ausgaben bis Fr. 10’000.-- im Einzelfall, insgesamt höchstens Fr. 30’000.-- im Jahr.

XI. Rechnungsprüfungskommission

Zusammensetzung

 

 

Art. 50

Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern. Der Präsident und die Mitglieder werden durch die Urne gewählt. Im übrigen konstituiert sie sich selbst.

Befugnisse

Art. 51

Die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission regelt das kantonale Recht.

Ihr werden die Voranschläge und Rechnungen, sowie alle Anträge der Gemeindebehörden von finanzieller Tragweite an der Gemeindeversammlung und die Stimmberechtigten an der Urne zu Bericht und Antrag unterbreitet.

Referenten und Aktenbeizug

Art. 52

Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Behandlung der ihr überwiesenen Anträge von den antragstellenden Behörden Referenten beiziehen. Vor ablehnenden Beschlüssen sollen die Referenten angehört werden.

Mit den Anträgen sind der Rechnungsprüfungskommission die zugehörigen Akten einzureichen. Art. 28 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.

Fristen

Art. 53

Für die Behandlung der Voranschläge und Rechnungen gelten die Fristen von § 37 der Verordnung über den Gemeindehaushalt. Die übrigen Geschäfte hat die Rechnungsprüfungskommission innert längstens 30 Tagen zu erledigen. Ihre Stellungnahme zuhanden der Stimmberechtigten ist der antragstellenden Behörde und der Gemeinderatskanzlei für die Aktenauflage spätestens 10 Tage vor der Gemeindeversammlung mitzuteilen.

XII. Wahlbüro

Zusammensetzung

 

 

Art. 54

Das Wahlbüro besteht aus dem Gemeindepräsidenten als Vorsitzendem, 30 von der Gemeindeversammlung zu wählenden Mitgliedern sowie dem Gemeindeschreiber als Sekretär.

Der Gemeinderat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen.

Die Aufgaben des Wahlbüros regelt das kantonale Recht.

XIII. Gemeindeammann und Betreibungsbeamter

Befugnisse

Art. 55

Der Gemeindeammann, zugleich Betreibungsbeamter, wird durch die Urne gewählt. Sein Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Besoldungsverordnung der Gemeinde. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt.

Seine Aufgaben bestimmt das eidgenössische und das kantonale Recht. Er nimmt auf Verlangen amtliche Befunde auf.

XIV. Friedensrichter

Befugnisse

Art. 56   

Der Friedensrichter wird durch die Urne gewählt. Seine Besoldung wird vom Gemeinderat im Rahmen der Besoldungsverordnung festgesetzt. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt.

Er besorgt die ihm von der Prozessgesetzgebung übertragenen Aufgaben.

 

XV. Bürgerschaft

a) Bürgerversammlung

Organisation

Art. 57

An der Bürgerversammlung sind die in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger stimmberechtigt.

Die Bürgerschaft übt ihre Rechte an der Bürgerversammlung aus. Die Bürgerversammlungen finden in der Regel entweder vor oder nach der Gemeindeversammlung statt.

Sie werden vom Präsidenten der bürgerlichen Abteilung des Gemeinderates geleitet.

Das Protokoll wird vom Gemeindeschreiber geführt.

Befugnisse

Art. 58

Der Bürgerversammlung stehen zu:

1. die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes, soweit für die Gemeinde keine Pflicht zur Aufnahme besteht;

2. die Ergänzungswahl von Mitgliedern der bürgerlichen Abteilung des Gemeinderates;

3. der Erlass allfälliger Bestimmungen über die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes und die Einkaufsgebühren.

a) Bürgerliche Abteilung des Gemeinderates

Zusammensetzung

Art. 59

Die in der Gemeinde verbürgerten Mitglieder des Gemeinderates bilden die bürgerliche Abteilung. Beträgt die Zahl der bürgerlichen Mitglieder weniger als fünf, so wird die Behörde nach Art. 58 Ziffer 2 auf diese Zahl ergänzt.

Organisation

Art. 60

Präsident der bürgerlichen Abteilung ist der Gemeindepräsident oder, wenn er nicht Gemeindebürger ist, der Vizepräsident. Wenn auch dieser nicht Gemeindebürger ist, amtet als Präsident ein von der bürgerlichen Abteilung bezeichnetes Mitglied.

Befugnisse

 

 

Art. 61

Die bürgerliche Abteilung des Gemeinderates besorgt alle Bürgerrechtsgeschäfte, soweit diese nicht der Bürgerversammlung übertragen sind. Es stehen ihr insbesondere zu:

1. die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes, soweit eine Pflicht zur Aufnahme besteht;

2. die Festsetzung der Bürgerrechtsgebühren;

3. die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht.

XVI. Schlussbestimmungen

 

Inkrafttreten

Art. 62

Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Aufhebung früherer Erlasse

Art. 63

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung werden die in der Gemeindeversammlung vom 15. April 1964 genehmigte Gemeindeordnung mit den seitherigen Änderungen und allfällige weitere mit der vorliegenden Gemeindeordnung im Widerspruch stehende Bestimmungen aufgehoben.

 

Genehmigt durch die Urnenabstimmung vom 2. März 1997.

 

GEMEINDERAT BASSERSDORF
Der Präsident: Werner Gisel
Der Schreiber: Martin Lee

 

Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss Nr. 1355 am 2. Juli 1997 und Beschluss Nr. 2287 am 28. Oktober 1997.

 

Vor dem Regierungsrat
Der Staatsschreiber: Husi

 

Die durch Urnenabstimmung vom 2. Juni 2002 beschlossenen Änderungen (in den Artikeln 13 und 18) im Zusammenhang mit dem Verkauf des Elektrizitätswerkes Bassersdorf sind vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 929 vom 2. Juli 2003 genehmigt worden.