Gemeindeordnung 2005
vom 27. November 2005
Inkraftsetzung 1. März 2006
Inhaltsverzeichnis
1. | Allgemeine Bestimmungen | ||||
Art. 1 | Gemeindeordnung | ||||
Art. 2 | Gemeindeart | ||||
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2. | Die Stimmberechtigten | ||||
2.1 | Allgemeines | ||||
Art. 3 | Politische Rechte | ||||
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2.2. | Urnenwahl und -abstimmung | ||||
Art. 4 | Verfahren | ||||
Art. 5 | Berichte und Anträge | ||||
Art. 6 | Urnenwahl | ||||
Art. 7 | Erneuerungswahlen | ||||
Art. 8 | Ersatzwahlen | ||||
Art. 9 | Obligatorische Urnenabstimmung | ||||
Art. 10 | Nachträgliche Urnenabstimmung | ||||
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2.3 | Gemeindeversammlung | ||||
Art. 11 | Einberufung und Verfahren | ||||
Art. 12 | Wahlbefugnisse | ||||
Art. 13 | Allgemeine Kompetenzen | ||||
Art. 14 | Rechtsetzungskompetenzen | ||||
Art. 15 | Kompetenzen im Bau- und Planungsrecht | ||||
Art. 16 | Finanzielle Kompetenzen | ||||
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3 | Finanzkompetenzen | ||||
Art. 17 | Aufteilung der Finanzkompetenzen | ||||
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4. | Behörden | ||||
4.1 | Allgemeines | ||||
Art. 18 | Organisationsreglement | ||||
Art. 19 | Sachverständige und beratende Kommissionen | ||||
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4.2 | Gemeinderat | ||||
4.2.1 | Gemeinderat als Gesamtbehörde | ||||
Art. 20 | Funktion und Stellung | ||||
Art. 21 | Zusammensetzung | ||||
Art. 22 | Wahl- und Konstituierungskompetenzen | ||||
Art. 23 | Anstellungskompetenzen | ||||
Art. 24 | Allgemeine Kompetenzen | ||||
Art. 25 | Rechtsetzungskompetenzen | ||||
Art. 26 | Kompetenzen im Bau- und Planungsrecht | ||||
Art. 27 | Kompetenzen im Bürgerrecht | ||||
Art. 28 | Finanzielle Kompetenzen | ||||
Art. 29 | Gemeindeschreiber | ||||
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4.2.2 | Ressorts | ||||
Art. 30 | Bildung von Ressorts | ||||
Art. 31 | Organisationsreglement | ||||
Art. 32 | Ressortvorsteher und Ausschüsse | ||||
Art. 33 | Überprüfung der Anordnungen | ||||
Art. 34 | Protokollführung | ||||
Art. 35 | Sekretariate | ||||
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4.2.3 | Ständige Ausschüsse des Gemeinderates | ||||
Art. 36 | Bau-, Planungs- und Werkausschuss | ||||
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4.3 | Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen | ||||
4.3.1 | Allgemeines | ||||
Art. 37 | Anträge an die Gemeindeversammlung und an die Urne | ||||
Art. 38 | Aufgaben | ||||
Art. 39 | Ressortvorsteher und Ausschüsse | ||||
Art. 40 | Überprüfung der Anordnungen | ||||
Art. 41 | Beratende Kommissionen und Ausschüsse | ||||
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4.3.2 | Schulpflege | ||||
Art. 42 | Funktion und Stellung | ||||
Art. 43 | Zusammensetzung | ||||
Art. 44 | Wahl- und Konstituierungskompetenzen | ||||
Art. 45 | Anstellungskompetenzen | ||||
Art. 46 | Allgemeine Kompetenzen | ||||
Art. 47 | Finanzielle Kompetenzen | ||||
Art. 48 | Vertretung der Lehrerschaft | ||||
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4.3.3 | Sozialbehörde | ||||
Art. 51 | Zusammensetzung | ||||
Art. 52 | Aufgaben | ||||
Art. 53 | Finanzielle Kompetenzen | ||||
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4.4 | Rechnungsprüfungskommission | ||||
Art. 52 | Zusammensetzung | ||||
Art. 53 | Kompetenzen | ||||
Art. 54 | Referenten und Aktenbeizug | ||||
Art. 55 | Fristen | ||||
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4.5 | Wahlbüro | ||||
Art. 56 | Wahlbüro | ||||
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5 | Einzelämter | ||||
5.1 | Gemeindeammann und Betreibungsbeamter | ||||
Art. 57 | Gemeindeammann und Betreibungsbeamter | ||||
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5.2 | Friedensrichter | ||||
Art. 58 | Friedensrichter | ||||
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6 | Übergangs- und Schlussbestimmungen | ||||
Art. 59 | Schulleitungen | ||||
Art. 60 | Inkraftsetzung | ||||
Art. 61 | Übergangsbestimmungen | ||||
Art. 62 | Aufhebung früherer Erlasse | ||||
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Anhang 1: Auszug aus dem Gesetz über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz) | |||||
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Vorbemerkung | |||||
Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen der Gemeindeordnung, ungeachtet der männlichen Sprachform, für beide Geschlechter. | |||||
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1. Allgemeine Bestimmungen | |||||
Gemeindeordnung | Art. 1 | Die Gemeindeordnung regelt den Bestand wie auch die grundsätzliche Organisation der politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. | |||
Gemeindeart | Art. 2 | Bassersdorf und Baltenswil bilden die Politische Gemeinde Bassersdorf. Die Schulgemeinde ist mit der politischen Gemeinde vereinigt. | |||
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2. Die Stimmberechtigten | |||||
2.1 Allgemeines | |||||
Politische Rechte | Art. 3 | Das Stimmrecht und die Wählbarkeit in Gemeindeangelegenheiten richten sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung und des Gesetzes über die politischen Rechte. | |||
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2.2. Urnenwahl und -abstimmung | |||||
Verfahren | Art. 4 | Der Gemeinderat setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. |
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Berichte und | Art. 5 | Die Anträge über Sachgeschäfte sind im Rahmen der Fristen gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte zu veröffentlichen und mit einem beleuchtenden Bericht den Stimmberechtigten zugänglich zu machen. |
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Urnenwahl | Art. 6 | Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: |
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Erneuerungswahlen | Art. 7 | Für die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. 6 zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen. |
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Ersatzwahlen | Art. 8 | Für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 6 zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. |
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Obligatorische | Art. 9 | Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über: |
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Nachträgliche | Art. 10 | In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das Gemeindegesetz von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind. |
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2.3. Gemeindeversammlung | |||||
Einberufung und | Art. 11 | Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. | |||
Wahlkompetenz | Art. 12 | Die Gemeindeversammlung wählt offen: | |||
Allgemeine | Art. 13 | Der Gemeindeversammlung stehen zu: | |||
Rechtsetzungs- | Art. 14 | Die Gemeindeversammlung erlässt und ändert: | |||
Kompetenzen im | Art. 15 | Die Gemeindeversammlung setzt fest und ändert: | |||
Finanzielle | Art. 16 | Die Gemeindeversammlung beschliesst über: | |||
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3. Finanzkompetenzen | |||||
Aufteilung der | Art. 17 | Die Finanzkompetenzen und die Zuständigkeiten für andere Beschlüsse von finanzieller Tragweite sind in der nachfolgenden Finanztabelle festgehalten: | |||

4. Behörden | ||
4.1 Allgemeines | ||
Organisations- | Art. 18 | Die Geschäftsführung der Behörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz, der Gemeindeordnung, dem Organisationsreglement des Gemeinderates und den Geschäftsreglementen der zuständigen Behörden. |
Sachverständige | Art. 19 | Der Gemeinderat kann jederzeit für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse in freier Wahl bilden, die in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind. |
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4.2 Gemeinderat | ||
4.2.1 Gemeinderat als Gesamzbehörde | ||
Funktion und | Art. 20 | Der Gemeinderat ist das strategische Führungsorgan der Gemeinde. Als solches |
Zusammensetzung | Art. 21 | Der Gemeinderat besteht aus sieben Mitgliedern. |
Wahl- und | Art. 22 | 1. Der Gemeinderat bestimmt aus seiner Mitte: |
Anstellungs- | Art. 23 | Der Gemeinderat ist zuständig für die Anstellung des voll- und teilzeitlichen Gemeindepersonals soweit diese Kompetenz nicht einem anderen Organ übertragen ist. |
Allgemeine | Art. 24 | Dem Gemeinderat stehen zu: |
Rechtsetzungs- | Art. 25 | Der Gemeinderat erlässt und ändert: |
Kompetenzen im Bau- | Art. 26 | Dem Gemeinderat stehen zu: |
Kompetenzen im | Art. 27 | Der Gemeinderat besorgt alle Bürgerrechtsgeschäfte soweit diese nicht der Gemeindeversammlung vorbehalten sind. Es stehen ihm insbesondere zu: |
Finanzielle | Art. 28 | Der Gemeinderat beschliesst in eigener Kompetenz über Finanzgeschäfte gemäss Tabelle zu Art. 17. |
Gemeindeschreiber | Art. 29 | Der Gemeindeschreiber unterstützt den Gemeinderat und den Gemeindepräsidenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und hat beratende Stimme im Gemeinderat. |
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4.2.2 Ressorts | ||
Bildung von Ressorts | Art. 30 | Der Gemeinderat bildet durch Zuordnung der Verwaltungsaufgaben und des erforderlichen Personals die zweckmässige Zahl von Ressorts, denen vorbereitende und vollziehende Funktionen im Rahmen ihres Tätigkeitsgebietes zukommt. Er kann die Aufgaben der Ressorts bei Bedarf ändern oder näher umschreiben. |
Organisations- | Art. 31 | Der Gemeinderat regelt im Organisationsreglement die Führungsstruktur der Gemeindeverwaltung, die Aufgaben und Kompetenzen der Ressortvorsteher, des Gemeindeschreibers sowie der Geschäftsleitung und der Abteilungsleitungen. |
Ressortsvorsteher | Art. 32 | Der Gemeinderat beschliesst, welche Geschäftsbereiche durch die zuständigen Gemeinderatsmitglieder oder durch Ausschüsse in eigener Verantwortung erledigt werden können. Er legt ihre Aufgaben und Kompetenzen fest. |
Überprüfung der | Art. 33 | Die Überprüfung von Anordnungen der Ressortvorsteher und Ausschüsse kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, beim Gemeinderat verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. |
Protokollführung | Art. 34 | Über die Entscheide der Ressorts, der Ausschüsse sowie die Sitzungen der beratenden Kommissionen ist Protokoll zu führen. Diese Protokolle sind dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme regelmässig vorzulegen, soweit nicht höchstpersönliche Interessen Dritter überwiegen. |
Sekretariate | Art. 35 | Für die Protokollierung, die Vorbereitung und Ausfertigung der Beschlüsse und Verfügungen sowie die übrigen administrativen Arbeiten kann den Ausschüssen und Kommissionen ein Sekretariat beigegeben werden. Die Sekretäre werden vom Gemeinderat bezeichnet und haben beratende Stimme. |
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4.2.3 ständige Ausschüsse des Gemeinderates | ||
Bau-, Planungs- und | Art. 36 | Der Bau-, Planungs- und Werkausschuss besteht aus dem Bau- und Werkvorstand als Präsidenten und mindestens einem weiteren Mitglied des Gemeinderates. |
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4.3 Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen | ||
4.3.1 Allgemeines | ||
Anträge an die Ge-meindeversammlung | Art. 37 | Anträge der Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen an die Gemeindeversammlung oder an die Stimmberechtigten zuhanden der Urnenabstimmung sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie mit seinem Antrag weiterleitet. |
Aufgaben | Art. 38 | Ausser den in der Gemeindeordnung ausdrücklich erwähnten Aufgaben haben die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen weitere, mit ihrem Sachgebiet zusammenhängende Obliegenheiten zu übernehmen, die ihnen der Gemeinderat zuweist. |
Ressortsvorsteher | Art. 39 | Die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen können einzelne Aufgaben und die damit verbundenen Befugnisse dem Präsidenten, einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von mehreren Mitgliedern übertragen. |
Überprüfung der | Art. 40 | Die Überprüfung von Anordnungen der Ressortvorsteher und Kommissionen kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der betreffenden Gesamtbehörde verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. |
Beratende | Art. 41 | Die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen können für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen, Ausschüsse aus ihrer Mitte oder Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse in freier Wahl bilden, die in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind. |
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4.3.2 Schulpflege | ||
Funktion und Stellung | Art. 42 | Unter Vorbehalt der Kompetenzen der Gesamtheit der Stimmberechtigten ist die Schulpflege zuständig für das gesamte Schulwesen gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. |
Zusammensetzung | Art. 43 | Die Schulpflege besteht mit Einschluss des Präsidenten aus neun Mitgliedern. |
Wahl- und | Art. 44 | Die Schulpflege: |
Anstellungs- | Art. 45 | Die Schulpflege ist im Rahmen der einschlägigen Regelungen zuständig für die Anstellung: |
Allgemeine Kompetenz | Art. 46 | Der Schulpflege stehen zu: |
Kompetenzen | Art. 47 | Die Schulpflege beschliesst in ihrem Aufgabenbereich in eigener Kompetenz über Finanzgeschäfte gemäss Tabelle zu Art. 17. |
Vertreter der | Art. 48 | Die Schulleitung und 1 Vertreter der Lehrerschaft pro Schuleinheit nehmen an den Sitzungen der Schulpflege mit beratender Stimme teil. |
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4.3.3 Sozialbehörde | ||
Zusammensetzung | Art. 49 | Die Sozialbehörde besteht mit Einschluss des Präsidenten aus sieben Mitgliedern. |
Aufgaben | Art. 50 | Die Sozialbehörde besorgt selbstständig das Fürsorge- und Vormundschaftswesen. Die Aufgaben werden durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung bestimmt. |
Finanzielle | Art. 51 | Die Sozialbehörde beschliesst im Aufgabenbereich des Fürsorge- und Vormundschaftswesens in eigener Kompetenz über Finanzgeschäfte gemäss Tabelle zu Art. 17. |
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4.4 Rechnungsprüfungskommission | ||
Zusammensetzung | Art. 52 | Die Rechnungsprüfungskommission besteht mit Einschluss des Präsidenten aus sieben Mitgliedern. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidiums konstituiert sich die Kommission selbst. |
Kompetenzen | Art. 53 | Die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission regelt das kantonale Recht. |
Referenten und | Art. 54 | Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Behandlung der ihr überwiesenen Anträge von den antragstellenden Behörden Referenten beiziehen. Vor ablehnenden Beschlüssen sollen die Referenten angehört werden. |
Fristen | Art. 55 | Die Rechnungsprüfungskommission behandelt die ihr unterbreiteten Geschäfte in der Regel innert 30 Tagen. Für die Behandlung von Voranschlag und Jahresrechnung gelten die Fristen der Verordnung über den Gemeindehaushalt. |
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4.5 Wahlbüro | ||
Wahlbüro | Art. 56 | Das Wahlbüro besteht aus dem Gemeindepräsidenten (Vorsitz), dem Gemeindeschreiber (Sekretariat) und den gewählten Mitgliedern. |
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5. Einzelämter | ||
5.1 Gemeindeammann und Betreibungsbeamter | ||
Gemeindeammann | Art. 57 | Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Personalverordnung der Gemeinde. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. |
Friedensrichter | Art. 58 | Die Besoldung wird vom Gemeinderat im Rahmen der Personalverordnung festgesetzt. |
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6. Übergangs- und Schlussbestimmungen | ||
Schulleitung | Art. 59 | In der Politischen Gemeinde Bassersdorf kann die wirkungsorientierte Verwaltungsführung für eine Dauer von längstens 8 Jahren erprobt werden. Dabei kann die Schulpflege folgende ihr zustehende Kompetenzen an die Schulleitung delegieren: |
Inkraftsetzung | Art. 60 | Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. |
Übergangs | Art. 61 | Die Vereinigung der Schulgemeinde und der Politischen Gemeinde Bassersdorf erfolgt auf Beginn der Amtsperiode 2006-2010. Die Neuwahlen werden nach den Bestimmungen der vorliegenden Gemeindeordnung durchgeführt. |
Aufhebung früherer | Art. 62 | Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung werden die in der Gemeindeversammlung vom 2. März 1997 genehmigte Gemeindeordnung der politischen Gemeinde sowie die am 28. September 1997 genehmigte Schulgemeindeordnung mit den seitherigen Änderungen und allfällige weitere mit der vorliegenden Gemeindeordnung im Widerspruch stehende Bestimmungen aufgehoben. |
Genehmigt durch die Urnenabstimmung vom 27. November 2005 | ||
GEMEINDERAT BASSERSDORF | ||
Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss Nr. 103 am 25. Januar 2006 | ||
Vor dem Regierungsrat | ||
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Anhang 1: Auszug aus dem Gesetz über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz) | ||
Initiativrecht | § 50 | Einreichung 1. den Titel, den Wortlaut und die Begründung der Initiative, |
§ 50a | Prüfung | |
§ 50b | Beratung in der Gemeindeversammlung | |
§ 50c | Verweis | |
Anfragerecht | § 51 | Jedem Stimmberechtigten steht das Recht zu, über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung von allgemeinem Interesse eine Anfrage an die Gemeindevorsteherschaft zu richten. |
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Anhang 2: Auszug aus dem Gesetz über die politischen Rechte | ||
A. Vorverfahren für Mehrheitswahlen | ||
Wahlvorschläge | § 49 | Die wahlleitende Behörde setzt mit amtlicher Veröffentlichung eine Frist von 40 Tagen an, innert welcher Wahlvorschläge bei ihr eingereicht werden können. |
Stille Wahl | § 54 | Die wahlleitende Behörde erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn |
Gedruckte | § 55 | Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, werden gedruckte Wahlvorschläge verwendet. Bei kommunalen Wahlen ist zudem erforderlich, dass die Gemeindeordnung die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen für dieses Organ vorsieht. |
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B. Anordnung, Wahl- und Abstimmungsunterlagen | ||
Anordnung | § 57 | Wahlen und Abstimmungen an der Urne werden von der wahlleitenden Behörde angeordnet. |
Zustellung | § 62 | Die Gemeinde stellt den Stimmberechtigten die Wahl- und Abstimmungsunterlagen mindestens drei Wochen vor dem Wahl- und Abstimmungstag zu. |
Veröffentlichung | § 63 | Die wahlleitende Behörde veröffentlicht die Abstimmungsvorlage und den Beleuchtenden Bericht spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag. |
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Anhang 3: Begriffe | ||
1. Behörden | Der Begriff ?Gemeindebehörde? im Sinne von § 55 des Gemeindegesetzes (GG) ist nicht näher definiert. Gemäss dem Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz von H.R. Thalmann gelten als Gemeindebehörden die Gemeindevorsteherschaften (Exekutive), die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen (§ 56 GG), die gesetzlich vorgesehenen weiteren Spezialbehörden (Fürsorge-, Vormundschaftsbehörde und in Einheitsgemeinden Schulbehörden), das Wahlbüro und die Ausschüsse gemäss § 57 GG. | |
2. Ausschüsse | Gemäss § 57 GG kann die Gemeindeordnung den Behörden gestatten, die Besorgung bestimmter Geschäftszweige und die damit verbundenen Strafbefugnisse einzelnen oder mehreren Mitgliedern zu übertragen. Stellen sich dabei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, setzen die Mitglieder das Verfahren aus und legen der Gesamtbehörde die Grundsatzfrage zum Entscheid vor. | |
3. Kommissionen | Bei den Kommissionen muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen und beratenden Kommissionen. | |
a) Kommissionen mit | Gemäss § 56 GG kann die Gemeindeordnung die Besorgung von Verwaltungszweigen besonderen Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen übertragen. In solchen Kommissionen führt ein Mitglied der Gemeindevorsteherschaft von Amtes wegen den Vorsitz. | |
b) Beratende Kommissionen | Beratende Kommissionen können von den Gemeindebehörden autonom und ohne besondere Rechtsgrundlage in der Gemeindeordnung gebildet werden. Gesetzliche Beschränkungen hinsichtlich der Organisation bestehen nicht. Beratende Kommissionen können ständig oder für vorübergehende Aufgaben eingesetzt werden. Bei ständigen Kommissionen empfiehlt sich die Regelung in der Gemeindeordnung (Kommentar Thalmann 2000, S. 170). | |
4. Arbeitsgruppen | Der Begriff Arbeitsgruppen existiert im Gemeinderecht nicht. Arbeitsgruppen entsprechen unseres Erachtens weitgehend nicht ständigen vorberatenden Kommissionen, welche für die Bearbeitung einer vorübergehenden Aufgabe zuständig sind und sowohl auf Behörden- als auch auf Verwaltungsstufe eingesetzt werden können. | |