Gemeindeordnung 2005
vom 27. November 2005
Inkraftsetzung 1. März 2006
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gemeindeordnung
Art. 2 Gemeindeart
2. Die Stimmberechtigten
2.1 Allgemeines
Art. 3 Politische Rechte
2.2. Urnenwahl und -abstimmung
Art. 4 Verfahren
Art. 5 Berichte und Anträge
Art. 6 Urnenwahl
Art. 7 Erneuerungswahlen
Art. 8 Ersatzwahlen
Art. 9 Obligatorische Urnenabstimmung
Art. 10 Nachträgliche Urnenabstimmung
2.3 Gemeindeversammlung
Art. 11 Einberufung und Verfahren
Art. 12 Wahlbefugnisse
Art. 13 Allgemeine Kompetenzen
Art. 14 Rechtsetzungskompetenzen
Art. 15 Kompetenzen im Bau- und Planungsrecht
Art. 16 Finanzielle Kompetenzen
3. Finanzkompetenzen
Art. 17 Aufteilung der Finanzkompetenzen
4. Behörden
4.1 Allgemeines
Art. 18 Organisationsreglement
Art. 19 Sachverständige und beratende Kommissionen
4.2 Gemeinderat
4.2.1 Gemeinderat als Gesamtbehörde
Art. 20 Funktion und Stellung
Art. 21 Zusammensetzung
Art. 22 Wahl- und Konstituierungskompetenzen
Art. 23 Anstellungskompetenzen
Art. 24 Allgemeine Kompetenzen
Art. 25 Rechtsetzungskompetenzen
Art. 26 Kompetenzen im Bau- und Planungsrecht
Art. 27 Kompetenzen im Bürgerrecht
Art. 28 Finanzielle Kompetenzen
Art. 29 Gemeindeschreiber
4.2.2 Ressorts
Art. 30 Bildung von Ressorts
Art. 31 Organisationsreglement
Art. 32 Ressortvorsteher und Ausschüsse
Art. 33 Überprüfung der Anordnungen
Art. 34 Protokollführung
Art. 35 Sekretariate
4.2.3 Ständige Ausschüsse des Gemeinderates
Art. 36 Bau-, Planungs- und Werkausschuss
4.3 Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen
4.3.1 Allgemeines
Art. 37 Anträge an die Gemeindeversammlung und an die Urne
Art. 38 Aufgaben
Art. 39 Ressortvorsteher und Ausschüsse
Art. 40 Überprüfung der Anordnungen
Art. 41 Beratende Kommissionen und Ausschüsse
4.3.2 Schulpflege
Art. 42 Funktion und Stellung
Art. 43 Zusammensetzung
Art. 44 Wahl- und Konstituierungskompetenzen
Art. 45 Anstellungskompetenzen
Art. 46 Allgemeine Kompetenzen
Art. 47 Finanzielle Kompetenzen
Art. 48 Vertretung der Lehrerschaft
4.3.3 Sozialbehörde
Art. 49 Zusammensetzung
Art. 50 Aufgaben
Art. 51 Finanzielle Kompetenzen
4.4 Rechnungsprüfungskommission
Art. 52 Zusammensetzung
Art. 53 Kompetenzen
Art. 54 Referenten und Aktenbeizug
Art. 55 Fristen
4.5 Wahlbüro
Art. 56 Wahlbüro
5. Einzelämter
5.1 Gemeindeammann und Betreibungsbeamter
Art. 57 Gemeindeammann und Betreibungsbeamter
5.2 Friedensrichter
Art. 58 Friedensrichter
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 59 Schulleitungen
Art. 60 Inkraftsetzung
Art. 61 Übergangsbestimmungen
Art. 62 Aufhebung früherer Erlasse
Anhang 1: Auszug aus dem Gesetz über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz)
Anhang 2: Auszug aus dem Gesetz über die politischen Rechte
Anhang 3: Begriffe
Vorbemerkung
Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen der Gemeindeordnung, ungeachtet der männlichen Sprachform, für beide Geschlechter.
1. Allgemeine Bestimmungen | ||
Gemeindeordnung | Art. 1 | Die Gemeindeordnung regelt den Bestand wie auch die grundsätzliche Organisation der politischen Gemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe. Einzelheiten werden im Organisationsreglement des Gemeinderates und in den Geschäftsreglementen der weiteren Organe geregelt. Das Organisationsreglement wird publiziert. |
Gemeinderat | Art. 2 | Bassersdorf und Baltenswil bilden die Politische Gemeinde Bassersdorf. Die Schulgemeinde ist mit der politischen Gemeinde vereinigt. |
2. Die Stimmberechtigten | ||
2.1 Allgemeines | ||
Politische Rechte | Art. 3 | Das Stimmrecht und die Wählbarkeit in Gemeindeangelegenheiten richten sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung und des Gesetzes über die politischen Rechte. Das Initiativ- und Anfragerecht richtet sich nach dem Gemeindegesetz. |
2.2 Urnenwahl- und abstimmung | ||
Verfahren | Art. 4 | Der Gemeinderat setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. |
Berichte und Anträge | Art. 5 | Die Anträge über Sachgeschäfte sind im Rahmen der Fristen gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte zu veröffentlichen und mit einem beleuchtenden Bericht den Stimmberechtigten zugänglich zu machen. |
Urnenwahl | Art. 6 | Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: 1. die Mitglieder und der Präsident des Gemeinderates 2. die Mitglieder der Schulpflege, ausgenommen den vom Gemeinderat aus seiner Mitte abgeordneten Präsidenten 3. die Mitglieder der Sozialbehörde, ausgenommen den vom Gemeinderat aus seiner Mitte abgeordneten Präsidenten 4. die Mitglieder und der Präsident der Rechnungsprüfungskommission 5. der Gemeindeammann und Betreibungsbeamte 6. der Friedensrichter. |
Erneuerungswahl | Art. 7 | Für die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. 6 zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen. |
Ersatzwahl | Art. 8 | Für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 6 zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. |
Obligatorische | Art. 9 | Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über: 1. Erlass und Änderungen der Gemeindeordnung 2. Initiativen über einen Gegenstand, welcher der obligatorischen Urnenabstimmung untersteht 3. Finanzgeschäfte gemäss Art. 17. |
Nachträgliche | Art. 10 | In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das Gemeindegesetz von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind. Folgende Geschäfte können ebenfalls nicht der nachträglichen Urnenabstimmung unterstellt werden: 1. der Erlass und die Änderung der Personalverordnung 2. der Erlass und die Änderung der Entschädigungsverordnung 3. die Festsetzung und Änderung
4. die Genehmigung der Abrechnung über Bauten aufgrund von Spezialbeschlüssen. |
2.3 Gemeindeversammlung | ||
Einberufung und Verfahren | Art. 11 | Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. |
Wahlbefugnisse | Art. 12 | Die Gemeindeversammlung wählt offen: 1. zu Beginn jeder Versammlung die erforderliche Anzahl Stimmenzähler, die nicht Mitglied der beantragenden Behörde sein dürfen 2. die Mitglieder des Wahlbüros mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Sekretärs 3. die kantonalen Geschworenen. |
Allgemeine Kompetenzen | Art. 13 | Der Gemeindeversammlung stehen zu: 1. die Vorberatung aller der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte 2. die Oberaufsicht über die gesamte Verwaltung 3. die Übernahme neuer Aufgaben durch die Gemeinde, wenn die finanziellen Auswirkungen in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen 4. die Beschlussfassung über den Beitritt zu und Austritt aus Zweckverbänden sowie die Genehmigung von Zweckverbandsstatuten und deren Änderungen 5. die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt von Art. 9. |
Rechtsetzungskompetenzen | Art. 14 | Die Gemeindeversammlung erlässt und ändert: 1. die Personalverordnung 2. die Entschädigungsverordnung 3. die Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen (SEVO) und die Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen 4. das Reglement über die Abgabe von Trinkwasser und die Verordnung über die Gebühren der Wasserversorgung 5. die Abfallverordnung 6. die Bürgerrechtsverordnung 7. weitere Verordnungen und Reglemente von grundlegender Bedeutung. |
Kompetenzen im Bau- und | Art. 15 | Die Gemeindeversammlung setzt fest und ändert: 1. den kommunalen Richtplan 2. die Bau- und Zonenordnung 3. den Erschliessungsplan 4. Sonderbauvorschriften und öffentliche Gestaltungspläne 5. die Änderung der Gemeindegrenzen, wenn es sich um überbautes Gebiet oder um Bauzonen handelt. |
Finanzielle Kompetenzen | Art. 16 | Die Gemeindeversammlung beschliesst über: 1. den Voranschlag, der auch Globalbudgets mit verbindlicher Leistungsumschreibung im Sinne der kantonalen Globalbudgetverordnung enthalten kann 2. den Gemeindesteuerfuss 3. die Jahresrechnung 4. Bauabrechnungen aus Krediten, welche von der Gemeindeversammlung oder der Urne erteilt wurden 5. Finanzgeschäfte gemäss Art. 17. |
3. Finanzkompetenzen | ||
Aufteilung der | Art. 17 | Die Finanzkompetenzen und die Zuständigkeiten für andere Beschlüsse von finanzieller Tragweite sind in der nachfolgenden Finanztabelle festgehalten: |
4. Behörden | ||
4.1 Allgemeines | ||
Organisationsreglement | Art. 18 | Die Geschäftsführung der Behörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz, der Gemeindeordnung, dem Organisationsreglement des Gemeinderates und den Geschäftsreglementen der zuständigen Behörden. |
Sachverständige und beratende Kommissionen | Art. 19 | Der Gemeinderat kann jederzeit für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse in freier Wahl bilden, die in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind. In solche Gremien können auch Personen zugezogen werden, die keine Behördenämter ausüben. |
4.2 Gemeinderat | ||
4.2.1 Gemeinderat als Gesamtbehörde | ||
Funktion und Stellung | Art. 20 | Der Gemeinderat ist das strategische Führungsorgan der Gemeinde. Als solches
|
Zusammensetzung | Art. 21 | Der Gemeinderat besteht aus sieben Mitgliedern. |
Wahl- und | Art. 22 | 1. Der Gemeinderat bestimmt aus seiner Mitte:
2. Der Gemeinderat wählt in freier Wahl:
|
Anstellungskompetenzen | Art. 23 | Der Gemeinderat ist zuständig für die Anstellung des voll- und teilzeitlichen Gemeindepersonals soweit diese Kompetenz nicht einem anderen Organ übertragen ist. |
Allgemeine Kompetenz
| Art. 24 | Dem Gemeinderat stehen zu: 1. der Vollzug der ihm durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirkes übertragenen Aufgaben 2. die Vorberatung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und der Urnenabstimmung und die Antragstellung hierzu 3. der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Behörden dafür zuständig sind 4. die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, soweit dafür nicht eine andere Behörde oder die Gemeindeversammlung zuständig ist oder die Beschlussfassung durch die Urne erfolgt 5. die Vertretung der Gemeinde nach aussen, sofern die Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde oder Amtsstelle fällt, sowie die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften 6. die Führung von Prozessen mit dem Recht, sich vertreten zu lassen, soweit er dafür zuständig ist 7. die Schaffung von Voll-, Teilzeit- und Aushilfsstellen, soweit diese nicht ausdrücklich der Schulpflege übertragen sind 8. die Festlegung und Änderung seiner Behörden- und Verwaltungsorganisation, soweit sie nicht in der Gemeindeordnung festgelegt sind 9. die Behandlung von Steuererlassgesuchen und die Beschlussfassung über diese 10. die Bestimmung des amtlichen Publikationsorgans 11. der Abschluss und die Änderung von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden und Dritten bei denen keine hoheitlichen Kompetenzen übertragen werden und soweit diese nicht der Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung vorbehalten sind 12. die Übertragung des Betriebs von gemeindeeigenen Anlagen mittels Leistungsvereinbarung an eine private Trägerschaft 13. die Unterstützung des Gemeindereferendums. |
Rechtsetzungskompetenzen | Art. 25 | Der Gemeinderat erlässt und ändert:
|
Kompetenzen im Bau- | Art. 26 | Dem Gemeinderat stehen zu: 1. Änderungen der Gemeindegrenze, soweit es sich um unbewohntes Gemeindegebiet handelt 2. die Übernahme ins Eigentum der Gemeinde und die Öffentlichkeitserklärung von privaten Strassen, Fuss- und Genossenschaftswegen, Werkleitungen sowie Kanalisation 3. die Festsetzung der Bau- und Niveaulinien für kommunale Anlagen sowie die Festsetzung von Quartierplänen 4. Stellungnahmen zu planungsrechtlichen Fragen von übergeordneter Bedeutung. |
Kompetenzen im Bürgerrecht | Art. 27 | Der Gemeinderat besorgt alle Bürgerrechtsgeschäfte soweit diese nicht der Gemeindeversammlung vorbehalten sind. Es stehen ihm insbesondere zu: 1. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts 2. die Festsetzung der Bürgerrechtsgebühren 3. die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht. |
Finanzielle Kompetenzen | Art. 28 | Der Gemeinderat beschliesst in eigener Kompetenz über Finanzgeschäfte gemäss Tabelle zu Art. 17. |
Gemeindeschreiber | Art. 29 | Der Gemeindeschreiber unterstützt den Gemeinderat und den Gemeindepräsidenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und hat beratende Stimme im Gemeinderat. Er ist verantwortlich für die operative Leitung der Gemeindeverwaltung. Seine weiteren Aufgaben und Kompetenzen sind im Organisationsreglement des Gemeinderates und im Pflichtenheft umschrieben. |
4.2.2 Ressorts | ||
Bildung von Ressorts | Art. 30 | Der Gemeinderat bildet durch Zuordnung der Verwaltungsaufgaben und des erforderlichen Personals die zweckmässige Zahl von Ressorts, denen vorbereitende und vollziehende Funktionen im Rahmen ihres Tätigkeitsgebietes zukommt. Er kann die Aufgaben der Ressorts bei Bedarf ändern oder näher umschreiben. Es bestehen folgende Ressorts:
Der Gemeinderat kann einzelne Abteilungen oder Bereiche bilden, zusammenlegen, Leistungen umverteilen und neue Leistungen an bestehende Abteilungen oder Bereiche zuweisen bzw. Leistungen aus bestehenden Abteilungen oder Bereichen streichen. Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt er jedem Mitglied die Leitung einer oder mehrerer Ressorts zu. Jedes Mitglied ist zu deren Übernahme verpflichtet. |
Organisationsreglement | Art. 31 | Der Gemeinderat regelt im Organisationsreglement die Führungsstruktur der Gemeindeverwaltung, die Aufgaben und Kompetenzen der Ressortvorsteher, des Gemeindeschreibers sowie der Geschäftsleitung und der Abteilungsleitungen. Weiter regelt er darin für die gesamte Gemeindeverwaltung verbindliche Grundsätze der Geschäftsführung und des Geschäftsverkehrs zwischen den Verwaltungsstellen. |
Ressortsvorsteher und Ausschüsse | Art. 32 | Der Gemeinderat beschliesst, welche Geschäftsbereiche durch die zuständigen Gemeinderatsmitglieder oder durch Ausschüsse in eigener Verantwortung erledigt werden können. Er legt ihre Aufgaben und Kompetenzen fest. In diesen Ausschüssen führt in der Regel der Vorsteher der entsprechenden Verwaltungsabteilungen den Vorsitz. |
Überprüfung der Anordnungen | Art. 33 | Die Überprüfung von Anordnungen der Ressortvorsteher und Ausschüsse kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, beim Gemeinderat verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. |
Protokollführung | Art. 34 | Über die Entscheide der Ressorts, der Ausschüsse sowie die Sitzungen der beratenden Kommissionen ist Protokoll zu führen. Diese Protokolle sind dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme regelmässig vorzulegen, soweit nicht höchstpersönliche Interessen Dritter überwiegen. |
Sekretariate | Art. 35 | Für die Protokollierung, die Vorbereitung und Ausfertigung der Beschlüsse und Verfügungen sowie die übrigen administrativen Arbeiten kann den Ausschüssen und Kommissionen ein Sekretariat beigegeben werden. Die Sekretäre werden vom Gemeinderat bezeichnet und haben beratende Stimme. Die Sekretäre unterstehen sachlich den Ausschüssen und Kommissionen, personell und organisatorisch dem Gemeindeschreiber. |
4.2.3 ständige Ausschüsse des Gemeinderates | ||
Bau-, Planungs- und | Art. 36 | Der Bau-, Planungs- und Werkausschuss besteht aus dem Bau- und Werkvorstand als Präsidenten und mindestens einem weiteren Mitglied des Gemeinderates. Für die Meinungsbildung und Entscheidungsunterstützung im Bereich Planung kann der Gemeinderat Personen aus der Bevölkerung miteinbeziehen. Der Bau-, Planungs- und Werkausschuss ist die örtliche Baubehörde. Der Gemeinderat legt seine Aufgaben und Kompetenzen im Organisationsreglement fest. |
4.3 Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen | ||
4.3.1 Allgemeines | ||
Anträge an die Gemeinde-versammlung und an | Art. 37 | Anträge der Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen an die Gemeindeversammlung oder an die Stimmberechtigten zuhanden der Urnenabstimmung sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie mit seinem Antrag weiterleitet. |
Aufgaben | Art. 38 | Ausser den in der Gemeindeordnung ausdrücklich erwähnten Aufgaben haben die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen weitere, mit ihrem Sachgebiet zusammenhängende Obliegenheiten zu übernehmen, die ihnen der Gemeinderat zuweist. |
Ressortsvorsteher und Ausschüsse | Art. 39 | Die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen können einzelne Aufgaben und die damit verbundenen Befugnisse dem Präsidenten, einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von mehreren Mitgliedern übertragen. Der Präsident überwacht den Vollzug aller Beschlüsse der Kommissionen, ihrer Ausschüsse und einzelnen Mitglieder. |
Überprüfung der Anordnungen | Art. 40 | Die Überprüfung von Anordnungen der Ressortvorsteher und Kommissionen kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der betreffenden Gesamtbehörde verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. |
Beratende Kommissionen und Ausschüsse | Art. 41 | Die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen können für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen, Ausschüsse aus ihrer Mitte oder Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse in freier Wahl bilden, die in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind. In diesen Ausschüssen und Kommissionen führt in der Regel ein Mitglied der Kommission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen den Vorsitz. |
4.3.2 Schulpflege | ||
Funktion und Stellung | Art. 42 | Unter Vorbehalt der Kompetenzen der Gesamtheit der Stimmberechtigten ist die Schulpflege zuständig für das gesamte Schulwesen gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Sie hat in ihrem Aufgabengebiet umfassende Kompetenzen, sofern die Gemeindeordnung oder übergeordnete Regelungen keine Einschränkungen vorsehen. |
Zusammensetzung | Art. 43 | Die Schulpflege besteht mit Einschluss des Präsidenten aus neun Mitgliedern. Das Präsidium wird vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich die Schulpflege selbst. |
Wahl- und Konstituierungs- | Art. 44 | Die Schulpflege: 1. bestimmt aus ihrer Mitte
2. wählt in freier Wahl
|
Anstellungskompetenzen | Art. 45 | Die Schulpflege ist im Rahmen der einschlägigen Regelungen zuständig für die Anstellung:
Detailregelungen werden in einem separaten Geschäftsreglement festgelegt. |
Allgemeine Kompetenzen | Art. 46 | Der Schulpflege stehen zu: 1. die Aufsicht über den Schulbetrieb 2. der Vollzug der ihr durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirkes übertragenen Aufgaben 3. die Vorberatung ihrer Geschäfte, die der Gemeindeversammlung und der Urnenabstimmung unterliegen und die Antragstellung hierzu 4. der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit sie dafür zuständig ist 5. die Vertretung der Gemeinde nach aussen in Belangen der Schule 6. die Führung von Prozessen mit dem Recht, sich vertreten zu lassen, soweit sie dafür zuständig ist 7. die Schaffung von Voll-, Teilzeit- und Aushilfsstellen im Schulbereich, soweit dafür nicht kantonale Stellen zuständig sind 8. der Erlass und die Änderung ihres Geschäftsreglementes sowie von weiteren Verordnungen und Reglementen des Schulbereichs, die nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung fallen 9. der Abschluss und die Änderung von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden, soweit diese die Schule betreffen und nicht der Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung vorbehalten sind 10. die Regelung der Unterschriftenberechtigung in ihrem Aufgabenbereich. |
Finanzielle Kompetenzen | Art. 47 | Die Schulpflege beschliesst in ihrem Aufgabenbereich in eigener Kompetenz über Finanzgeschäfte gemäss Tabelle zu Art. 17. |
Vertreter der Lehrerschaft | Art. 48 | Die Schulleitung und 1 Vertreter der Lehrerschaft pro Schuleinheit nehmen an den Sitzungen der Schulpflege mit beratender Stimme teil. Die Schulpflege kann nach Bedarf weitere Lehrpersonen beiziehen. |
4.3.3 Sozialbehörde | ||
Aufgaben | Art. 49 | Die Sozialbehörde besteht mit Einschluss des Präsidenten aus sieben Mitgliedern. Das Präsidium wird vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich die Sozialbehörde selbst. |
Aufgaben | Art. 50 | Die Sozialbehörde besorgt selbstständig das Fürsorge- und Vormundschaftswesen. Die Aufgaben werden durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung bestimmt. Die Sozialbehörde erlässt für sich ein Geschäftsreglement. Über die Zuweisung weiterer Obliegenheiten im Sinne von Art. 38 entscheidet der Gemeinderat im Organisationsreglement. |
Finanzielle Kompetenzen | Art. 51 | Die Sozialbehörde beschliesst im Aufgabenbereich des Fürsorge- und Vormundschaftswesens in eigener Kompetenz über Finanzgeschäfte gemäss Tabelle zu Art. 17. |
4.4 Rechnungsprüfungskommission | ||
Zusammensetzung | Art. 52 | Die Rechnungsprüfungskommission besteht mit Einschluss des Präsidenten aus sieben Mitgliedern. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidiums konstituiert sich die Kommission selbst. |
Kompetenzen | Art. 53 | Die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission regelt das kantonale Recht. Die Rechnungsprüfungskommission prüft alle Anträge von finanzieller Tragweite an die Gemeindeversammlung und an der Urne, insbesondere Voranschlag, Jahresrechnung und Spezialbeschlüsse. Sie überprüft die Ordnungsmässigkeit und Rechtmässigkeit der Führung der Gemeindefinanzen. Die Rechnungsprüfungskommission erlässt für sich ein Geschäftsreglement. |
Referenten und | Art. 54 | Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Behandlung der ihr überwiesenen Anträge von den antragstellenden Behörden Referenten beiziehen. Vor ablehnenden Beschlüssen sollen die Referenten angehört werden. |
Fristen | Art. 55 | Die Rechnungsprüfungskommission behandelt die ihr unterbreiteten Geschäfte in der Regel innert 30 Tagen. Für die Behandlung von Voranschlag und Jahresrechnung gelten die Fristen der Verordnung über den Gemeindehaushalt. Die Rechnungsprüfungskommission lässt ihren Bericht und Antrag spätestens 15 Tage vor der Gemeindeversammlung oder, bei Abstimmungen an der Urne, spätestens 40 Tage vor dem Abstimmungstag der antragstellenden Behörde und der Gemeinderatskanzlei zugehen. |
4.5 Wahlbüro | ||
Fristen | Art. 56 | Das Wahlbüro besteht aus dem Gemeindepräsidenten (Vorsitz), dem Gemeindeschreiber (Sekretariat) und den gewählten Mitgliedern. Das Wahlbüro besteht aus mindestens zehn Mitgliedern. Der Gemeinderat kann die Anzahl der Mitglieder erhöhen. |
5. Einzelämter | ||
5.1 Gemeindeammann und Betreibungsbeamter | ||
Gemeindeammann und | Art. 57 | Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Personalverordnung der Gemeinde. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. Seine Aufgaben bestimmen das eidgenössische und das kantonale Recht. Er nimmt auf Verlangen amtliche Befunde auf. |
Friedensrichter | Art. 58 | Die Besoldung wird vom Gemeinderat im Rahmen der Personalverordnung festgesetzt. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. Er besorgt die ihm von der Prozessgesetzgebung übertragenen Aufgaben. |
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen | ||
Schulleitung | Art. 59 | In der Politischen Gemeinde Bassersdorf kann die wirkungsorientierte Verwaltungsführung für eine Dauer von längstens 8 Jahren erprobt werden. Dabei kann die Schulpflege folgende ihr zustehende Kompetenzen an die Schulleitung delegieren: 1. Anstellung und Entlassung von gemeindeeigenen Lehrpersonen 2. Schullaufbahnentscheide über Einschulungen, Rückstellungen, Promotionen und Nichtpromotionen sowie Klassenüberspringen 3. Entscheide über das Absenzenwesen 4. Entscheide über die Schulorganisation. Die Überprüfung von Anordnungen der Schulleitung kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei der Schulpflege verlangt werden. |
Inkraftsetzung | Art. 60 | Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Der Gemeinderat legt den genauen Zeitpunkt der Inkraftsetzung fest. Die Bilanzen der beiden Güter werden per 1. Januar 2007 konsolidiert. |
Übergangsbestimmungen | Art. 61 | Die Vereinigung der Schulgemeinde und der Politischen Gemeinde Bassersdorf erfolgt auf Beginn der Amtsperiode 2006-2010. Die Neuwahlen werden nach den Bestimmungen der vorliegenden Gemeindeordnung durchgeführt. Der Gemeinderat und die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen regeln, je für ihren Bereich, die Einzelheiten zur Überführung des alten in das neue Recht. |
Aufhebung früherer Erlasse | Art. 62 | Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung werden die in der Gemeindeversammlung vom 2. März 1997 genehmigte Gemeindeordnung der politischen Gemeinde sowie die am 28. September 1997 genehmigte Schulgemeindeordnung mit den seitherigen Änderungen und allfällige weitere mit der vorliegenden Gemeindeordnung im Widerspruch stehende Bestimmungen aufgehoben. |
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GEMEINDERAT BASSERSDORF | ||
Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss Nr. 103 am 25. Januar 2006 | ||
Vor dem Regierungsrat | ||
Anhang 1: Auszug aus dem Gesetz über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz) | ||
Initiativrecht | § 50 | Einreichung Das Initiativbegehren enthält den Wortlaut und eine kurze Begründung der Initiative sowie Name und Adresse des Initianten oder der Mitglieder des Initiativkomitees. Werden durch den Initianten oder das Initiativkomitee Unterschriften gesammelt, enthält die Unterschriftenliste folgende Angaben: 1. den Titel, den Wortlaut und die Begründung der Initiative, 2. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, 3. Name und Adresse des Initianten oder der Mitglieder des Initiativkomitees. Initiativen werden der Gemeindevorsteherschaft eingereicht. |
§ 50a | Prüfung Ist das nicht der Fall, stellt die Gemeindevorsteherschaft dies mit begründetem Beschluss fest. | |
§ 50b | Beratung in der Gemeindeversammlung Wird die Initiative weniger als einen Monat vor einer Gemeindeversammlung eingereicht, wird die Initiative an der übernächsten Versammlung behandelt. Der Initiant oder ein Mitglied des Initiativkomitees begründen den Antrag mündlich in der Versammlung. Der Initiant oder die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees können die Initiative bis zum Beschluss der Gemeindeversammlung über das Initiativbegehren zurückziehen. | |
§ 50c | Verweis | |
Anfragerecht | § 51 | Jedem Stimmberechtigten steht das Recht zu, über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung von allgemeinem Interesse eine Anfrage an die Gemeindevorsteherschaft zu richten. Die Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung der Gemeindevorsteherschaft schriftlich einzureichen. Die Gemeindevorsteherschaft beantwortet die Anfrage in der Gemeindeversammlung. Eine Beratung und Beschlussfassung über die Antwort findet nicht statt. |
Anhang 2: Auszug aus dem Gesetz über die politischen Rechte | ||
A. Vorverfahren für Mehrheitswahlen | ||
Wahlvorschläge | § 49 | Die wahlleitende Behörde setzt mit amtlicher Veröffentlichung eine Frist von 40 Tagen an, innert welcher Wahlvorschläge bei ihr eingereicht werden können. Die Gemeindeordnung kann für kommunale Wahlen eine kürzere Frist vorsehen. |
Stille Wahl | § 54 | Die wahlleitende Behörde erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn
Für die nicht besetzten Stellen wird ein Wahlgang mit einem leeren Wahlzettel durchgeführt. |
Gedruckte Wahlvorschläge | § 55 | Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, werden gedruckte Wahlvorschläge verwendet. Bei kommunalen Wahlen ist zudem erforderlich, dass die Gemeindeordnung die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen für dieses Organ vorsieht. Sind weniger oder gleich viele Personen zur Wahl vorgeschlagen, wie Stellen zu besetzen sind, werden alle vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge auf einen amtlichen Wahlzettel gedruckt. |
B. Anordnung, Wahl- und Abstimmungsunterlagen | ||
Anordnungen | § 57 | Wahlen und Abstimmungen an der Urne werden von der wahlleitenden Behörde angeordnet. Die Anordnung von kantonalen Wahlen oder Abstimmungen wird mindestens sieben, die Anordnung anderer Wahlen oder Abstimmungen mindestens vier Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag veröffentlicht. |
Zustellung | § 62 | Die Gemeinde stellt den Stimmberechtigten die Wahl- und Abstimmungsunterlagen mindestens drei Wochen vor dem Wahl- und Abstimmungstag zu. Die Wahl- und Stimmzettel und der Stimmrechtsausweis dürfen frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt werden. |
Veröffentlichung | § 63 | Die wahlleitende Behörde veröffentlicht die Abstimmungsvorlage und den Beleuchtenden Bericht spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag. Bei kommunalen Abstimmungen kann sich die Veröffentlichung auf die Bezeichnung der Abstimmungsvorlage beschränken. |
Anhang 3: Begriffe | ||
1. Behörden | Der Begriff „Gemeindebehörde“ im Sinne von § 55 des Gemeindegesetzes (GG) ist nicht näher definiert. Gemäss dem Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz von H.R. Thalmann gelten als Gemeindebehörden die Gemeindevorsteherschaften (Exekutive), die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen (§ 56 GG), die gesetzlich vorgesehenen weiteren Spezialbehörden (Fürsorge-, Vormundschaftsbehörde und in Einheitsgemeinden Schulbehörden), das Wahlbüro und die Ausschüsse gemäss § 57 GG. Wesentliche Merkmale einer Behörde sind:
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2. Ausschüsse | Gemäss § 57 GG kann die Gemeindeordnung den Behörden gestatten, die Besorgung bestimmter Geschäftszweige und die damit verbundenen Strafbefugnisse einzelnen oder mehreren Mitgliedern zu übertragen. Stellen sich dabei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, setzen die Mitglieder das Verfahren aus und legen der Gesamtbehörde die Grundsatzfrage zum Entscheid vor. Ausschüsse sind demzufolge Behörden (vgl. Punkt 1), die aus stimmberechtigten Mitgliedern einer Gemeindebehörde bestehen, welche zur Kompetenzdelegation ermächtigt ist (GB RR 1953, 303/4). Die Mitgliederzahl, Aufgaben und Kompetenzen der Ausschüsse können von der Gemeindebehörde bestimmt werden. Wegen der Bildung klarer Mehrheitsverhältnisse dürfte drei die Mindestzahl für Ausschüsse sein. Die Zuwahl weiterer Personen ausserhalb der Behörde ist mit dem Begriff des Ausschusses nicht vereinbar. | |
3. Kommissionen | Bei den Kommissionen muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen und beratenden Kommissionen. | |
a) Kommissionen mit | Gemäss § 56 GG kann die Gemeindeordnung die Besorgung von Verwaltungszweigen besonderen Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen übertragen. In solchen Kommissionen führt ein Mitglied der Gemeindevorsteherschaft von Amtes wegen den Vorsitz. Ihre Anträge gehen, soweit die Gemeindeversammlung sie zu behandeln hat, an die Gemeindevorsteherschaft, die sie mit ihrem Antrag weiterleitet. Grundsätzlich muss in der Gemeindeordnung jede einzelne Kommission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen hinsichtlich ihrer Aufgaben, Kompetenzen, Mitgliederzahl und Wahl normiert sein. Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen sind Behörden (vgl. Punkt 1) und unterliegen in jenen Bereichen, in denen sie selbstständige Befugnisse ausüben, keiner Dienstaufsicht und keiner Weisungsgewalt durch die Gemeindevorsteherschaft. Sie sind mit eigenen Finanzbefugnissen ausgestattet und erlassen ihr eigenes Geschäftsreglement. | |
b) Beratende Kommissionen | Beratende Kommissionen können von den Gemeindebehörden autonom und ohne besondere Rechtsgrundlage in der Gemeindeordnung gebildet werden. Gesetzliche Beschränkungen hinsichtlich der Organisation bestehen nicht. Beratende Kommissionen können ständig oder für vorübergehende Aufgaben eingesetzt werden. Bei ständigen Kommissionen empfiehlt sich die Regelung in der Gemeindeordnung (Kommentar Thalmann 2000, S. 170). Funktion und Stellung beratender Kommissionen können sehr verschieden sein:
Beratende Kommissionen, die durch Gesetz, Gemeindeordnung oder Gemeindebeschluss eingesetzt sind, müssen vor allen in ihren Aufgabenbereich fallenden Entscheiden angehört werden. Beratende Kommissionen, die von einer Behörde aus eigenem Antrieb bestellt werden, haben keinen Anspruch auf Anhörung; die Behörde ist auch frei, die von ihr berufene Kommission jederzeit wieder aufzulösen. Beratende Kommissionen haben per Definition keine Entscheidungsbefugnisse. | |
4. Arbeitsgruppen | Der Begriff Arbeitsgruppen existiert im Gemeinderecht nicht. Arbeitsgruppen entsprechen unseres Erachtens weitgehend nicht ständigen vorberatenden Kommissionen, welche für die Bearbeitung einer vorübergehenden Aufgabe zuständig sind und sowohl auf Behörden- als auch auf Verwaltungsstufe eingesetzt werden können. |