Stiftung eines Schulfonds

Anleitung zur Stiftung eines Schulfonds in der Gemeinde Bassersdorf 1830

In Rücksicht auf andere Gemeinden unseres Kantons ist unsere Gemeinde einer der schläfrigsten & letzten in Hinsicht der Schulen, welches doch eine Hauptsache ist, zur Verbesserung unserer Jugend und für die spätere Nachkommenschaft.

Obschon vielleicht manche glauben mögen, es sei genug, wenn Landleute, nur etwas lesen und schreiben können; so ist es doch für unsere Zeit sehr notwendig etwas mehr zu können.

Frage sich nur ein jeder selbst: Wie kann ich lesen? Wie kann ich schreiben?! – Die Antwort wird schwerlich aufs vorteilhafteste ausfallen.

Diesem zu steuern finden einige, für das Wohl unserer Gemeinde & für das Wohl der Jugend thätige & vorteilhaft, einen zweiten Lehrer an die Spitze zu stellen, der die Kinder, sowohl in Hinsicht der Kenntniße als moralischer Beziehung gut unterrichte.

Zu diesem braucht es notwendiger Weise einen Schulfonds aus welchem Zins man den Lehrer salarieren kann.

Zu diesem sind folgende Bedingungen:

1. Ein jeder, welcher sich mit seiner Unterschrift über zwei Gulden verpflichtet, kann seine Gabe in vier Zahlungen innert vier Jahren leisten, die er aber bis dahin zu vier vom Hundert verzinsen muß. Die erste Zahlung ist auf Martini 1831 die 2te Martini 1832 die 3te Martini 1833 die 4te Mart. 1834. Das baar fallende Kapital soll so bald als möglich durch eine Verwaltung an Zins gelangt werden.

2. Jeder, welcher sich zu einem solchen wohltätigen Beitrag verpflichtet, ist als Stifter des Schulfonds anzusehen.

3. Aus der Mitte der sämtlichen Unterzeichneten soll eine Comißion zur Verwaltung des Schulfonds gesetzt werden, welche die Sache als Ehrensache, das heißt unentgeldlich besorgen solle.

4. Sollten Ansäßige zu diesem wohlthätigen Zwecke beitragen wollen, so haben sie auch das Recht, eben so gut wie Bürger Kinder ihre Kinder in die Schule zu schicken.

5. Im Fall die Zinse des Capitals zur Salierung des Lehrers nicht hinreichen, so sollen die Stifter des Fonds über das zu gut kommende des Lehrers verfügen.

6. Waren die Zinsen größer, als zur Besoldung des Lehrers nötig, so solle das übrige vom Zins zum Capital geschlagen werden.