«KULTUR-NETZ-Bassersdorf» -unsere Vereinsstatuten

I. NAME, SITZ; ZWECK

Art. 1 Begriff, Sitz

Das «KULTUR-NETZ-Bassersdorf» ist ein Verein gemäss Art. 60ff ZGB mit Sitz in Bassersdorf/ZH. Sie führt ein Signet, basierend auf dem Bassersdorfer Wappen in Kreisform und der Inschrift «KULTUR-NETZ».

Art. 2 Zweck und Vereinstätigkeit

Der politisch und konfessionell neutrale Verein

  • setzt sich in der Gemeinde Bassersdorf für den Erhalt von wichtigen historischen Gebäuden und Örtlichkeiten ein und unterstützt oder steht Personen und Organisationen zur Seite, welche das alte Handwerk aufleben lassen oder die Dorfgeschichte aufarbeiten wollen;
  • fasst alle ostsgeschichtlich relevanten Organisationen und Museen zusammen;
  • erlässt Vorgaben und Richtlinien für ein gemeinsames einheitliches Auftreten und  vertritt das «KULTUR-NETZ-Bassersdorf» in der Öffentlichkeit;
  • koordiniert die Museumsveranstaltungen und organisiert Vorträge über die Ortsgeschichte von Bassersdorf.

II. ORGANISATION

Art. 3 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Aktiv- und Gönnermitgliedern.

Art. 4 Vereinsmitgliedschaft

Aktivmitglieder können Organisatoren und Museumsbereiche werden, die denselben Vereinszweck verfolgen und sich den Vorgaben des «KULTUR-NETZ-Bassersdorf» unterziehen. Sie stellen je einen Vertreter, welcher ein Stimmrecht besitzt. Sie entrichten keinen Jahresbeitrag. Die Mitgliedschaft hat schriftlich durch die Organisation- oder Museumsbereich-Verantwortlichen zu erfolgen.

Die Gönnermitglieder unterstützen den Verein finanziell mit mindestens 50.00 Franken im Jahr. Sie haben kein Stimmrecht und werden auch nicht zur Generalversammlung eingeladen.

Art. 5 Austritt, Ausschluss

Der Austritt erfolgt auf schriftliches Gesuch des Mitgliedes zuhanden der Generalversammlung.

Bei schwierigen Verstössen gegen das Interesse des Vereins kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Ausgeschlossenen Mitgliedern steht das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.

Art. 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand (Präsident, Kassier, Aktuar, 4 Beisitzer)
c) die Revisoren

Art. 7 Vereinsversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die Generalversammlung findet in der Regel im 4. Quartal des Jahres statt. Die Einberufung erfolgt 20 Tage vorher durch Zirkular an die Aktivmitglieder. Das Zirkular muss die Tagesordnung der Versammlung enthalten. Wichtige Anträge müssen 10 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren (unter Nennung der Traktanden) von mindestens einem Fünftel der Mitglieder ist innert eines Monats eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.

Jede formrichtige einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, die dessen Verhinderung von einem anderen vom Vorstand bezeichneten Vorstandsmitglied, geleitet. Über deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.

Art. 8 Zuständigkeit der Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte:

1.   Appell
2.   Wahl der Stimmenzähler
3.   Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
4.   Orientierung übe das vergangene Vereinsjahr durch den Vorstand
5.   Orientierung über die Jahresrechnung und Bericht der Rechnungsrevisoren
6.   Aufnahme/Ausschluss von Mitgliedern
7.   Genehmigung des Jahresprogramms
8.   Orientierung über den Voranschlag
9.   Wahlen:
-     Präsident
-     6 Vorstandsmitglieder
-     Rechnungsrevisoren
10. Statutenänderungen
11. Entscheide über Vorgaben der Dachorganisation
12. Ehrungen
13. Verschiedenes

Art. 9 Beschlüsse

Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet das relative Mehr, bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmungen beschlossen werden.

Art. 10 Vorstand

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst und wird auf 2 Jahre hin gewählt.

Art. 11 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr dauert vom 01. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres.

Art. 12 Finanzen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • Gönnerbeiträgen
  • Spenden
  • Beiträgen von Stiftungen und Vereinen
  • Fonds (Landes-Lotterie etc)

III. PFLICHTEN DES VORSTANDES UND DER REVISOREN

Art. 12 Geschäftsführung und Kompetenzen des Vorstandes

Der Vorstand

  • vertritt den Verein nach aussen und führt die Geschäfte, welche nicht der Generalversammlung vorenthalten sind;
  • tagt auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern;
  • ist Beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind;
  • behandelt Anträge von Aktivmitgliedern an die Beisitzer;
  • verfügt über sämtliche Finanzen des Vereins;
  • kann aus seinen Reihen einen Vizepräsident in Doppelfunktion, wählen.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident, respektive Vizepräsident und ein weiteres Vorstandmitglied.

Art. 13 Präsident

Der Präsident führt den Verein und vertritt diesen nach aussen.

Art. 14 Kassier

Der Kassier führt die Vereinsrechnung, erstellt ein Budget und berät den Vorstand im Bereich der «Finanzen».

Art. 15 Aktuar

Der Aktuar führt das Protokoll, erledigt die administrativen Belangen des Vereins und ist für die Auftritte in der Öffentlichkeit verantwortlich (Presse, Homepage, etc)

Art. 16 Beisitzer

Die Beisitzer sind die Vorsteher der Bereiche 1 (Allgemeines), 2 (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei), 3 (Gewerbe) und 4 (Dienstleistungen). Sie sind für ihre zugewiesenen Museumsbereiche verantwortlich und vertreten ihr Ressort im Vorstand.

Art. 17 Kontrollstelle

Die Revisoren kontrollieren die Jahresrechnung und erstellen einen Bericht für die Generalversammlung. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Sie sind für die folgende Amtsdauer wieder wählbar.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 18 Organisationen und Vereine

Organisationen und Vereine, welche sich dem «KULTUR-NETZ-Bassersdorf» anschliessen, bleiben selbstständig und erfüllen ihre Leistungen gemäss ihren Statuten und abgeschlossenen Verträgen.

Art 19 Informationen

Nebst dem Informationszentrum führt der Verein eine Homepage (<link http: www.kultur-netz.ch>www.kultur-netz.ch), auf der laufend aktualisierte Informationen veröffentlicht werden.

Art. 20 Haftung

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 21 Statutenänderung

Anträge auf Statutenänderungen müssen auf der Traktandenliste der Generalversammlung aufgeführt sein.

Art. 22 Auflösung

Die Auflösung des Vereins bedarf des Antrags des Vorstandes oder einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder.

Sie kann nur an einer dafür einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

Im Falle einer Auflösung wird der Gemeinde Bassersdorf das Vereinsvermögen gutgeschrieben, zweckgebunden für die Erhaltung und Restaurierung von historisch wichtigen Gebäuden in der Gemeinde.

Die Statuten treten durch die Genehmigung an der Gründungsversammlung vom 1. Juni 2005 in Kraft.